Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 23. Mai 1906

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 27, Seite 475 - 476
Fassung vom: 23. Mai 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Mai 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3240.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 23. Mai 1906.

Auf Grund des § 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:

I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält Ziffer 1 (Glashütten) der Gruppe B (Industrie der Steine und Erden) folgende Fassung:
Gattung der Betriebe. Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
1. Glashütten. Bei der Herstellung von Tafelglas, einschließlich des geblasenen Spiegelglases, aus Wannenöfen mit vier oder mehr Belegschaften und aus Hafenöfen die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse; aus Wannenöfen mit drei Belegschaften die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse, jedoch mit einer 16stündigen Unterbrechung. Vor oder nach den ganz oder teilweise in den Sonn- oder Festtag fallenden Arbeitsschichten ist den Arbeitern eine mindestens 24stündige Ruhezeit zu gewähren.
Bei der Herstellung von Hohl-, Preß- und Rohgußglas in dreischichtigem Betriebe die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse, jedoch mit einer 14stündigen Unterbrechung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 28 Stunden,
für die übrigen Sonn- und Festtage 28 Stunden. [476]
Bei der Herstellung von Grünhohlglas aus Hafenöfen die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse bis 12 Uhr Mittags an 26 Sonntagen im Kalenderjahre sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens 18 Stunden zu dauern.
Bei der Herstellung von gegossenem Spiegelglas an dreien von vier aufeinander folgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse während höchstens 9 Stunden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für einen von vier aufeinander folgenden Sonntagen
36 Stunden.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung.
II. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.