Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 4, Seite 12 - 59
Fassung vom: 5. Februar 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Februar 1895
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2211.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 5. Februar 1895.

Auf Grund des §. 105d des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende

Bestimmungen, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe,

beschlossen:

I. Bearbeiten

Die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen wird – unbeschadet der Bestimmungen des §. 105c der Gewerbeordnung – für die in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Gewerbe und Arbeiten unter den daselbst angegebenen Bedingungen gestattet.
Arbeitern, welche mit den zur Vornahme dieser Arbeiten erforderlichen Hülfsverrichtungen beschäftigt werden (Betrieb der Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen u. s. w.), sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.

II. Bearbeiten

Die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle für einzelne oder für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage vorgeschriebenen Ruhezeiten der Arbeiter müssen ohne Unterbrechung und ganz oder zum größeren Theil innerhalb der Zeit von 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktages bis 6 Uhr Morgens des nachfolgenden Werktages gewährt werden.

III. Bearbeiten

In Betrieben, in welchen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Arbeiter an Sonn- oder Festtagen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber innerhalb der Betriebsstätte an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der Bestimmungen zu I und II und aus der nachfolgenden Tabelle die auf seinen Betrieb bezüglichen Vorschriften enthält.

IV. Bearbeiten

Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1895 in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.


__________________

[13]

Gattung der Betriebe. Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
A. Bergbau-, Hütten- und Salinenwesen.
1. Bergwerke und Gruben. Bei der Erdölgewinnung aus Bohrlöchern der Betrieb der Pumpwerke sowie hierbei und bei Springölquellen das Aufsammeln des Oeles und der Transport desselben zu den Sammelbehältern. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

2. Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röstofenbetriebe
a) ohne Säuregewinnung. Der Betrieb der jährlich nicht länger als 6 Monate benutzten Röstöfen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. [14]

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der übrigen Röstöfen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Von dieser Ausnahme darf an denjenigen Sonn- und Festtagen kein Gebrauch gemacht werden, an welchen nach 6 Uhr des vorhergehenden Abends zur Beschickung gelangtes Röstgut auf Grund des §. 105 oder Gewerbeordnung über 6 Uhr Morgens hinaus bearbeitet wird.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
b) mit Säuregewinnung. Der Betrieb der Röstöfen, der Kondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Transport der Säure zu dem Lagerraum. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. [15]

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

3. Verkokungs- und Steinkohlen-
destillationsanstalten.
Der Betrieb der Koksöfen von höchstens dreißigstündiger Brenndauer und solcher Oefen, deren Gase im Bergwerks- oder Hochofenbetriebe Verwendung finden oder zur Gewinnung von Nebenprodukten dienen, sowie der hierzu erforderlichen Apparate. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der übrigen Oefen während des Weihnachts-, Oster- und Pfingstfestes, sowie an zwei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen, mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden.
Der Betrieb der Kohlenwäschen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, sofern während der übrigen Zeit der Betrieb der Koksöfen zugelassen ist. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest sowie für zwei aufeinander folgende Sonn-und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, [16]
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
4. Salinen. Der Betrieb der Pump- und Gradirwerke sowie der Siederei, der letzteren jedoch nicht während des Weihnachts-, Oster- und Pfingstfestes. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben [17] zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

5. Metallhüttenwerke,
ausschließlich der unter Ziffer 6 und 7 fallenden Anlagen (Gewinnung von Gold, Silber, Blei, Kupfer, Zink, Nickel, Kobalt, Antimon, Wismuth, Arsen, Zinn u. s. w.).
Der Betrieb der kontinuirlichen Schachtöfen (Hochöfen) von mehr als sechstägiger Brenndauer.

Für die Gewinnung von Metallsalzen, von Metalloxyden, sowie von Metallen auf nassem Wege der Betrieb der Laugerei, der Ausfällung der Metalle und der Eindampfvorrichtungen.

Der Betrieb der Flammöfen.

Der Betrieb der Entsilberung des Werkbleies mittelst Zink, einschließlich der Zinkschaumdestillation und der Entzinkung des entsilberten Bleies.

Der Betrieb der Rothglasöfen.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der Zinkreduktionsöfen. Die den Schmelzern bei den Zinkreduktionsöfen und ihren Gehülfen zu gewährende Ruhe hat spätestens um 8 Uhr Morgens zu beginnen und mindestens 20 Stunden zu dauern.

Die den übrigen Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: :entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die [18] Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der im vorigen Absatz vorgeschriebenen Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
6. Eisen-Hochofenwerke. Die Arbeiten der Kesselwärter und Stocher (Heizer, Schürer), der Maschinisten, Schmelzer, Gicht- und Apparatarbeiter, die Zufuhr der Rohstoffe zu den Hochöfen, die Verarbeitung der Schlacken, die Verladung und Abfuhr der Produkte von den Hochöfen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. [19]

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
7. Bessemer- und Thomasstahlwerke, Martin- und Tiegelgußstahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz- und Hammerwerke, sowie Hochofengießereien. In Werken, in welchen die Arbeit an jedem zweiten Sonntage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den übrigen Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf die in das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-und Pfingstfest fallenden Sonntage keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für jeden Sonntag abwechselnd 24 und 48 Stunden.
Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. [20]
B. Industrie der Steine und Erden.
1. Glashütten. Der Betrieb der Schmelzöfen behufs Herstellung der Glasmasse. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
Bei der Herstellung von Tafelglas, einschließlich des geblasenen Spiegelglases, die Verarbeitung der Glasmasse. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. Vor oder nach den ganz oder theilweise in den Sonn- oder Festtag fallenden Arbeitsschichten ist den Arbeitern eine mindestens 24 stündige Ruhezeit zu gewähren.
Bei der Herstellung von Hohl-und Preßglas aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betriebe die Verarbeitung der Glasmasse, jedoch mit einer 12 stündigen Unterbrechung. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn, und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 28 Stunden,
für die übrigen Sonn- und Festtage 28 Stunden.
Bei der Herstellung von Hohl- und Preßglas aus Hafenöfen an dreien von vier aufeinander folgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für einen von vier aufeinander folgenden Sonntagen 36 Stunden,
für die übrigen Sonntage sowie für die nicht auf einen Sonntag fallenden Festtage 18 Stunden. [21]
Bei der Herstellung von Gußglas (Roh- und Spiegelglas) an dreien von vier aufeinanderfolgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse während höchstens 9 Stunden. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für einen von vier aufeinander folgenden Sonntagen 36 Stunden.
2. Kalk- und Gipsbrennereien. Bei Schachtöfen ohne besondere Feuerung das Beschicken der Oefen bis 9 Uhr Vormittags.

Bei Schachtöfen mit Rostfeuerung das Beschicken der Oefen und das Ziehen des Arbeitserzeugnisses bis 9 Uhr Vormittags.

Bei Ring- und Kammerröfen an mehreren aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen mit Ausschluß des ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeitserzeugnisse und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
Bei Etagenöfen der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für das Weihnacht-, Oster- und Pfingstfest sowie für zwei aufeinander folgende Sonn-und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. [22]
3. Herstellung von Cement. Bei Ringöfen das Nachfüllen von Rohstoffen.

An mehreren aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen mit Ausschluß des ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeitserzeugnisse aus den Ringöfen und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags.

Die Heizung der Trockeneinrichtungen (Darren).

Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
4. Herstellung von Porzellanknöpfen. Der Betrieb der Brennöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [23]

C. Metallverarbeitung; Maschinen, Apparate.
1. Emaillirwerke. Der Betrieb der Schmelzöfen für Emaillirmasse. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die im Betriebe der Schmelzöfen beschäftigten Arbeiter sind an drei von je vier Sonntagen von jeder Arbeit freizulassen.
2. Entzinnung von Weißblech auf elektrolytischem Wege. Der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
3. Herstellung elektrischer Maschinen und Apparate. Die Prüfung von Dynamomaschinen und Apparaten am Herstellungs- und am Aufstellungsorte. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
D. Chemische Industrie.
1. Gewinnung von Schwefelsäure. Der Betrieb der Röstöfen, der Kondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Transport der Säure zu dem Lagerraum. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden[24]
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

2. Gewinnung von Schwefelsäuremonohydrat. Der Betrieb der Kälteerzeugungsmaschinen sowie das Beschicken und Entleeren der Gefrierzellen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [25]

3. Gewinnung von Schwefelsäureanhydrid. Der Betrieb der Röstöfen, der Schwefelverbrennungsöfen, der Anhydrid- oder Oxydationsöfen und der Apparate zur Darstellung von Sauerstoff sowie der Transport des verpackten Fabrikates zu dem Lagerraum. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

4. Gewinnung von Sulfat und von Salzsäure. Der Betrieb der Sulfatöfen und der zugehörigen Salzsäure-Kondensationseinrichtungen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Zersetzungsöfen für Chlormagnesium, der zugehörigen Salzsäure-Kondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Chlorabsorptionseinrichtungen.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [26]

5. Herstellung von kalzinirtem Glaubersalz. Das Auflösen des Sulfats sowie die Reinigung und das Eindampfen der Lösungen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

6. Gewinnung von Soda und Pottasche:
a) nach dem Leblanc-Verfahren. Der Betrieb der Soda- und Pottascheschmelzöfen, der Kalziniröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster-und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. [27]

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

b) nach dem Ammoniaksodaverfahren sowie nach dem Magnesia- und Ammoniak-Magnesiaverfahren. Der Betrieb mit Ausnahme der Zuführung von Roh- und Brennstoffen zur Fabrik sowie des Verpackens und Verladens des Fabrikates. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

c) Gewinnung von Pottasche aus Rübenmelasse. Der Betrieb der zum Eindampfen der Schlempe dienenden Apparate und Oefen, derKalziniröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe [28] muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

d) Gewinnung von Pottasche aus Wollschweiß. Der Betrieb der Oefen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

7. Herstellung von Aetzalkali. Der Betrieb der Kaustizirung, der Vakuum- und Konzentrirapparate sowie der Schmelzkessel. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. [29]

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

8. Kalifabriken. Das Eindampfen der Chlormagnesiumlaugen und das Abfüllen derselben in Fässer. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewahrende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntag fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

9. Gewinnung von Chlorkalk, Chloraten und flüssigem Chlor. Der Betrieb der Chlorentwickler und der Chlorabsorptionseinrichtungen sowie der Kompressionspumpen bei der Fabrikation von flüssigem Chlor. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die [30] Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

10. Gewinnung von Blutlaugensalz. Der Betrieb der Schmelz-und der Kalziniröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [31]

11. Gewinnung von Rhodansalzen. Die Konzentration der Laugen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

12. Gewinnung von
a) Ammoniak. Der Betrieb der kontinuirlichen Ammoniak-Destillirapparate.
Für die übrigen Destillirapparate der Betrieb während der Zeit vom 1. November bis zum 31. März sowie die zur Beendigung angefangener Destillationen erforderlichen Arbeiten während der übrigen Monate.
Der Betrieb der nicht kontinuirlichen Apparate der Kohlendestillationsanstalten.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

b) Ammoniaksalzen. Der Betrieb der Sättigungs-, der Konzentrations- und Krystallisationseinrichtungen sowie die Heizung der Trockenräume. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [32]

13. Gewinnung doppelt kohlensaurer Salze. Die Wartung der Kohlensäuresättigungsapparate und die Krystallisation in denjenigen Anlagen, welche natürliche Kohlensäure verwenden. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung [33] zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

14. Herstellung von Wasserglas. Der Betrieb der kontinuirlichen Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

15. Gewinnung von Chromaten. Der Betrieb der Eindampf- und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens [34] die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

16. Herstellung von übermangansaurem Kali. Der Betrieb der Schmelzöfen, der Laugerei einschließlich der Sättigung der Laugen mit Kohlensäure, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

17. Gewinnung von Schwefelnatrium, Chlorbaryum, Chlorcalcium und Antichlor. Der Betrieb der Reduktions- und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Psingstsest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. [35]

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

18. Darstellung von Alaun und Thonerde-Präparaten. Der Betrieb der Gradirwerke, der Konzentrations- und Krystallisationseinrichtungen.
Der Betrieb der Kalzinir- (Muffel-) Oefen, der Schmelzöfen und der Darren.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [36]

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
19. Ultramarinfabriken. Der Betrieb der Oefen und der Trockeneinrichtungen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden,
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 30 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

20. Herstellung gebrannter Magnesia. Der Betrieb der Glühöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegendem Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [37]

21. Strontianitfabriken. Der Betrieb der Revolveröfen, der Kalziniröfen und de Kammer- (Glüh-) Oefen sowie der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

22. Gewinnung von Flußsäure. Der Betrieb der Destillirapparate und der Säure-Kondensationseinrichtungen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [38]

23. Herstellung flüssiger Kohlensäure. Der Betrieb der Kohlensäureentwickler und der Kompressionspumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. September. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

24. Herstellung von komprimirtem Sauerstoff und Wasserstoff. Der Betrieb der Apparate zur Darstellung von Sauerstoff sowie der Kompressionspumpen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

Der Betrieb der Kompressionspumpen in den Anlagen, welche den bei der Elektrolyse als Nebenprodukt resultirenden Wasserstoff komprimiren.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 35 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [39]

25. Herstellung von künstlichem Dünger. Die Herstellung und das Verpacken der Düngemittel.

Der Betrieb der Laugerei und der Konzentration bei der Gewinnung von Phosphorsäure und Doppelsuperphosphaten sowie der Betrieb der Darren.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Das Beladen und Verschieben von Eisenbahnwagen sowie das Beladen von Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar, März und April, August, September und Oktober. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
26. Herstellung von Barytpräparaten einschließlich Lithopon und Englisch-Roth. Der Betrieb der Reduktions-und der Kalziniröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. [40]

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

27. Herstellung von Bleiweiß, Kremserweiß, Mennige und bleisauren Salzen. Der Betrieb der Oxydations-und der Trockenkammern mit Ausnahme des Entleerens und Beschickens.

Der Betrieb der Laugerei und der Niederschlagsapparate, mit Ausnahme des Entleerens und Beschickens der letzteren, in Fabriken, welche das Bleiweiß (Kremserweiß) aus Lösungen fällen.

Der Betrieb der Mennigeöfen und der Schmelz- oder Röstöfen zur Darstellung bleisaurer Salze.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [41]

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
28. Gewinnung von Zinkweiß. Der Betrieb der Zinkverbrennungsöfen und der zugehörigen Apparate und Maschinen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

29. Schmaltefabriken. Der Betrieb der Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [42]

30. Gewinnung von Antimonoxyd. Bei der Zersetzung des Schwefelantimons durch Säure die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Operationen. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
31. Gewinnung von Zinnoxyd. Der Betrieb der Oxydationsöfen und der kontinuirlichen Schachtöfen von mehr als sechstägiger Brenndauer. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

32. Pulver-und Sprengstofffabriken. Die Heizung der Trockenräume.

Die Bedienung der Kieselguhrbrennöfen durch die zur Unterhaltung der Feuer ohnehin erforderlichen Arbeiter.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden drittelt Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. [43]

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
33. Gewinnung von Oxalsäure. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Schmelzen. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
Das Eindampfen der Aetzalkalilaugen.

Der Betrieb der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Abdampf- und Glühöfen.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [44]

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
34. Pikrinsäurefabriken. Der Betrieb bei den Sulfonirungs- und Nitrirungsprozessen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

35. Saccharinfabriken. Der Betrieb der Apparate zur Wiedergewinnung des Toluols aus toluolsulfosauren Salzen sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [45]

36. Glycerinfabriken. Der Betrieb der Destillirapparate und der Knochenkohleglühöfen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

37. Holz- und Torfdestillation. Der Betrieb bei der Verkohlung in Retorten.

Der Betrieb der zur Trennung und Reinigung der Destillationsprodukte bestimmten Destillirapparate.

Der Betrieb der Krystallisation essigsaurer Salze.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung [46] zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
38. Destillation von Theer und Theerölen. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillirapparate. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
Der Betrieb der Oelregenerirapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohlendestillationsanstalten. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [47]

39. Herstellung organischer Farbstoffe und ihrer Zwischenprodukte. Die Einleitung neuer Operationen durch diejenigen Arbeiter, welche zu den auf Grund des §. 105c Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeordnung gestatteten Arbeiten ohnehin erforderlich sind.

Der Betrieb der Krystallisation und der Trockeneinrichtungen.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
E. Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse.
1. Stearinfabriken. Der Betrieb der Fettsäuren-Destillirapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewahrende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. [48]

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

2. Braunkohlentheer- und Torftheer-Destillation (Paraffin-, Solaröl-, Mineralölfabriken u. s. w.). Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillirapparate. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
Der Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weichparaffins benutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

Die Gewinnung von Weichparaffin durch Ausnutzung der Winterkälte.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht langer als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [49]

3. Palmkernölfabriken. Der Betrieb während der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Osterfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewahrende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

4. Petroleumraffinerien. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillirapparate. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
5. Anlagen zur Entfettung von Knochen. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Extraktionen und die Entleerung der Extrakteure. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
6. Ceresingewinnung. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Extraktionen und die Entleerung der Extrakteure. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. [50]
7. Leimgewinnung. In Anlagen, deren Betrieb auf die wärmere Jahreszeit beschränkt ist, der Betrieb während der Zeit vom 1. April bis zum 30. November.

In den übrigen Anlagen die Behandlung von Knochen mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
8. Samenklenganstalten. Der Betrieb der Darren. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens [51] die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

9. Wachsbleichereien. Das Umwenden der zur Belichtung ausgelegten Wachsstreifen während der Zeit vom 1. April bis zum 1. November. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
F. Papier und Leder.
1. Zellstofffabriken. Der Betrieb der Zellstoffkocher und der Entwässerungsmaschinen sowie der Laugebereitung. Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Sulfitlaugebereitung unter Verwendung der im eigenen Betriebe durch Rösten geschwefelter Erze gewonnenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

Der Betrieb der zum Eindampfen der Endlaugen verwendeten Oefen und Apparate.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [52]

2. Herstellung von Papier und Pappe. Der Betrieb des Mahlzeuges (Holländer, Kollergänge) innerhalb 12 Stunden vor der Wiederaufnahme des werktägigen Betriebes der Papiermaschinen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage
36 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockenräumen. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
3. Herstellung von Lackleder und Sämischleder. Das Trocknen des Lackleders und das Bleichen des Sämischleders im Sonnenlichte. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
G. Nahrungs- und Genußmittel.
1. Rohzuckerfabriken. Die Reinigung und Zerkleinerung der Rüben mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für jeden Sonntag abwechselnd 18 und 24 Stunden.
Der Betrieb der Schnitzeldarren und der Knochenkohleglühöfen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. [53]

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachtsfest keine Anwendung.
2. Zuckerraffinerien. Der Betrieb für die Reinigung des Rohzuckers nach dem Steffensschen Auswaschverfahren.

Der Betrieb der Knochenkohlefilter und der Knochenkohleglühöfen.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [54]

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
3. Melasseentzuckerungsanstalten:
a) nach dem Osmoseverfahren. Der Betrieb der Osmoseapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

b) nach dem Steffensschen Ausscheideverfahren. Für die nicht im Anschluß an Rohzuckerfabriken betriebenen Anlagen die Herstellung des Zuckerkalkes mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. [55]
c) nach dem Elutionsverfahren. Für die nicht im Anschluß an Rohzuckerfabriken betriebenen Anlagen des Auslaugen des Melassekalkes mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Für alle Elutionsanlagen der Betrieb der Destillirapparate. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [56]

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
d) nach den Strontian- und dem Barytverfahren. Die Herstellung der Saccharate mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
4. Cichoriendarren. Die Reinigung und Zerkleinerung der Wurzeln bis 12 Uhr Mittags.

Der Betrieb der Darren.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachtsfest keine Anwendung.

3. Spiritusraffinerien. Der Betrieb der Destillirapparate, der Holzkohlefilter und der Holzkohleglühöfen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. [57]

6. Brauereien. Der Betrieb des Maisch- und Sudprozesses in denjenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungsmaschinen nicht verwenden und innerhalb eines Jahres nicht länger als 10 Monate im Betriebe sind, während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Osterfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Von der Erfüllung der im Absatz 1 vorgeschriebenen Bedingungen bleiben diejenigen Brauereien befreit, in denen die Arbeiter innerhalb der Zeit vom Sonnabend Abend 6 Uhr bis zum Montag früh 6 Uhr im Ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden.

In Brauereien, welche Berliner Weißbier brauen, die am vorhergehenden Werktage unterbliebene Bereitung von Frischbier. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 zu gewähren. [58]
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind.
1. Herstellung von Chokoladen- und Zuckerwaaren, Honigkuchen und Bisquit. Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.

Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.

2. Anfertigung von Spielwaaren. Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
3. Schneiderei im handwerksmäßigen Betriebe. Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor den Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
4. Schuhmacherei im handwerksmäßigen Betriebe. Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibebörde angezeigt werden. [59]
5. Putzmacherei. Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts -, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
6. Kürschnerei. Der Betrieb an 4 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
7. Herstellung von Strohhüten. Der Betrieb an 4 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster -, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.