Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 4. März 1899

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 7, Seite 134
Fassung vom: 4. März 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. März 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[134]


(Nr. 2551.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 4. März 1899.

Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in Verbindung mit Artikel 54 der Reichsverfassung hat der Bundesrath beschlossen:

1. den §. 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 395) dahin abzuändern:

§. 2.

„Kleine Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite, im Englischen Kanal
1. mit Seeschiffen von weniger als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt,
2. mit den im §. 1 unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Fahrzeugen unter den ebenda angegebenen Voraussetzungen,
soweit diese Fahrt nicht zur Küstenfahrt (§. 1) gehört.“
2. den Reichskanzler zu ermächtigen, die durch den vorstehenden Beschluß bedingte Aenderung der Formulare (D und E) zum Prüfungs- und zum Befähigungszeugniß als Schiffer auf kleiner Fahrt sowie die aus sonstigen Aenderungen der Vorschriften über den Befähigungsnachweis der Seeschiffer und Seesteuerleute sich als nothwendig ergebenden Aenderungen der zugehörigen Formulare anzuordnen.
Berlin, den 4. März 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.