Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Schiffsvermessungsordnung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 17, Seite 149 - 150
Fassung vom: 12. April 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. April 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3448.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895. Vom 12. April 1908.

Auf Grund des Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrat beschlossen:

I. Die Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 160) wird, wie folgt, geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe, Fahrzeuge und Boote, welche ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt im Sinne der Bekanntmachung vom 10. November 1899 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380), betreffend Ausführungsbestimmungen zum § 25 des Flaggengesetzes vom 22. Juni 1899, bestimmt sind.“
2. § 6 letzter Absatz erhält folgende Fassung:
„Die auf diese Weise gefundene Länge wird in eine Anzahl gleicher Teile geteilt, und zwar
1. eine Länge bis zu 15 Meter in 4 gleiche Teile,
2. eine Länge bis zu 37 Meter in 6 gleiche Teile,
3. eine Länge bis zu 55 Meter in 8 gleiche Teile,
4. eine Länge bis zu 69 Meter in 10 gleiche Teile,
5. eine Länge über 69 Meter in 12 gleiche Teile.
3. § 12 Abs. 3 fällt fort.
4. § 14 A. 1. erhält folgende Fassung:
„1. alle abgeteilten Räume sowohl über wie unter dem obersten Deck, welche ausschließlich für die Mannschaft bestimmt sind, jedoch nur so lange, wie diese Räume von der zuständigen Aufsichtsbehörde als mit den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Logis-, Wasch-und Baderäume sowie der Aborte für die Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen, vom 2. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 563) in Übereinstimmung befindlich erachtet werden.“
5. Als A. 5 des § 14 wird folgender Absatz eingeschaltet:
„5. jeder Raum, der nur zur Aufnahme von Wasserballast bestimmt und nicht Doppelboden im Sinne des § 7 Abs. 3 ist;“
die bisherige Nummer 5 erhält Nummer 6.
6. § 24 Abs. 1 erhält unter a) folgende Fassung:
a) diejenigen deutschen Schiffe, welche in ein nach dem Gesetze, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) geführtes Schiffsregister nicht eingetragen werden,“.[150]
7. § 24 Abs. 3 erhält unter a) folgende Fassung:
a) in ein nach dem Gesetze, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) geführtes Schiffsregister eingetragen werden, oder“.
8. Hinter § 35 ist einzuschalten:

§ 35a. Bearbeiten

Erweisen sich in den Fällen der §§ 33, 34 und 35 die Angaben des Meßbriefs als nicht mehr zutreffend, so ist der Meßbrief der Schiffsvermessungsbehörde auszuhändigen.
Entzieht sich der Reeder oder Schiffsführer dieser Verpflichtung, so ist der Meßbrief auf Antrag der Schiffsvermessungsbehörde einzuziehen.
9. Die Nummern 4 und 5 des § 36 erhalten folgende Fassung:
„4. wenn die Erbauer, die Reeder oder der Führer des Schiffes den ihnen nach den §§ 30 bis 34 obliegenden Verpflichtungen nicht oder, bezüglich der Anzeigepflicht, nicht rechtzeitig nachgekommen sind, das Doppelte der unter Nummer 1 bestimmten Gebühren.
Werden Versäumnisse der Anzeige von Veränderungen gemäß §§ 33 und 34 bei einer vom Reeder beantragten Nachvermessung festgestellt, so sind die Veränderungen als verspätet angezeigt zu behandeln;
5. wenn der im § 35 Abs. 2 erwähnte Fall vorliegt, also kein Antrag auf Nachvermessung gestellt war, das Zehnfache der unter Nummer 1 bestimmten Gebühren.“
II. Die vorstehenden Änderungen treten am 1. Mai 1908 in Kraft.
Berlin, den 12. April 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
von Jonquières.