Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 6. Juli 1905

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 31, Seite 597 - 598
Fassung vom: 6. Juli 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juli 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3151.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 6. Juli 1905.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

I. In Nr. XXXVc wird eingefügt:
a) hinter dem mit „Astralit I und II“ beginnenden Absatze:
Wetter-Astralit (Astralit, worin 10 Prozent des Ammonsalpeters durch Kochsalz ersetzt sind),
b) hinter dem mit „Petroklastit“ beginnenden Absatze:
Petroklastit II (Gemenge aus Natronsalpeter, Kalisalpeter,Schwefel, Steinkohlenpech, Kaliumbichromat und Holzkohle),
II. Hinter Nr. XLIIa wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet:

XLIIb. Bearbeiten

Pyrotechnische Scherzartikel, bestehend aus einer Mischung, die außer Gummi und Farbe nicht mehr als 6 Prozent gelben Phosphor, 23 Prozent amorphen Phosphor und 21 Prozent Kaliumchlorat enthalten darf,
in Form von
a) Stäbchen von 50 bis 55 Millimeter Länge im Gewichte von 1,5 Gramm (sogenannte Krawallstangen),
b) runden Scheibchen von 28 Millimeter Durchmesser im Gewichte von 2,5 Gramm (sogenannte Radauplätzchen),
c) Kugeln im Gewichte von 1,5 Gramm (sogenannte Gewitterhagel),
unterliegen nachstehenden Bedingungen:
1. Die Scherzartikel sind in starken Holzkästen von nicht mehr als je 1 Gros (144 Stück) Inhalt unter Benutzung [598] einer Zwischenlagerung von Sägemehl, Kieselguhr oder ähnlichem Material gut zu verpacken.
2. Diese Kästen sind in besondere Behälter von starkem Eisenblech oder in feste hölzerne Kisten mit einer Wandstärke von mindestens 18 Millimeter und von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer Gegenstände, dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespänen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Pakete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem vereideten Sachverständigen ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden Bestimmungen beigegeben werden.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 6. Juli 1905.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.