Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 30, Seite 403 - 404
Fassung vom: 28. Juni 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juli 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3349.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung. Vom 28. Juni 1907.

Auf Grund der Vorschrift im § 54, 18 der Militär-Transport-Ordnung haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:

In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B nachzutragen:
a) unter laufende Nr. 4 hinter „ohne Zünder“:
„sowie Feldhaubitzgeschosse 05 und Übungsfeldhaubitzgeschosse 05 ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube.“, [404]
b) unter laufende Nr. 19 hinter „Fertige Granatzünder C 96 und 04,“: „Haubitzzünder 05,“.
Auf Grund derselben Vorschrift hat der Königlich Preußische Herr Kriegsminister bestimmt, daß die Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung unter B, laufende Nr. 4 und 19, in derselben Weise ergänzt wird.
Berlin, den 28. Juni 1907.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.