Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung
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(Nr. 3349.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung. Vom 28. Juni 1907.
Auf Grund der Vorschrift im § 54, 18 der Militär-Transport-Ordnung haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:
- In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B nachzutragen:
- a) unter laufende Nr. 4 hinter „ohne Zünder“:
- „sowie Feldhaubitzgeschosse 05 und Übungsfeldhaubitzgeschosse 05 ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube.“, [404]
- b) unter laufende Nr. 19 hinter „Fertige Granatzünder C 96 und 04,“: „Haubitzzünder 05,“.
- a) unter laufende Nr. 4 hinter „ohne Zünder“:
- Auf Grund derselben Vorschrift hat der Königlich Preußische Herr Kriegsminister bestimmt, daß die Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung unter B, laufende Nr. 4 und 19, in derselben Weise ergänzt wird.
- Berlin, den 28. Juni 1907.