Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 6. Februar 1909

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 9, Seite 275–276
Fassung vom: 6. Februar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Februar 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3574.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 6. Februar 1909.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

1. In Nr. VII wird Abs. (2) gefaßt:
(2) Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird – sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt – in bedeckten Wagen oder in offenen Wagen unter gewöhnlichen Wagendecken befördert.
2. In Nr. XV wird Ziffer 1 Abs. (1) gefaßt:
(1) Wenn diese Stoffe in dichten, gut verschlossenen Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke, mit guten Handhaben versehene Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest eingesetzt sein.
3. In Nr. XXIII:
a) Im Abs. (1) werden die Worte „findet nur in offenen Wagen statt“ ersetzt durch „findet in der Regel nur in offenen Wagen statt“
Am Schlusse wird hinzugefügt:
Bedeckte Wagen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Packgefäße fest und völlig dicht sind, so daß sich ihr Inhalt nicht durch Geruch bemerkbar macht. Vergleiche auch Abs. (3).
b) Der Eingang des Abs. (2) wird folgendermaßen gefaßt:
„Die Vorschriften im Abs. (1)gelten sinngemäß auch …..“ (usw. wie bisher).
4. In Nr. XXXVa, A zu 6 Abs. (1) wird der vorletzte Satz gefaßt:
Zum Verschluß der Kisten dürfen eiserne Nägel nur verwendet werden, wenn sie verzinnt oder verzinkt sind.

5. In Nr. XXXVc wird hinter dem mit „Wetterastralit“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Gelatine-Astralit (einem gelatinierten oder pulverförmigen Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Gemische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe (wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphthalin)). [276]
Gelatine-Wetterastralit (einem gelatinierten oder pulverförmigen Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Gemische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, fettem Ole, Nitroverbindungen der aromatischen Reihe (wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphthalin) und neutralen Salzen (wie Chlorkalium, Chlornatrium und Oxalaten)).
6. In Nr. XXXVd Abs. (1) Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt:
Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni 1906 hergestellten Pulver.

7. In den XIV Abs. (1), XXXVa B Abs. (5), XXXVb a) Ziffer 6, XXXVc Ziffer 3 Abs. (1), XXXVd Abs. (1) und Abs. (4), XXXVg Abs. (1) f, XL Abs. (2), XLIIa Ziffer 5, XLIIb Ziffer 4, XLIII Ziffer 4 und LIIIa Abs. (1) werden die Worte:
„einem vereideten Chemiker“
oder
„eines vereideten Chemikers“
oder
„einem vereideten Sachverständigen“
ersetzt durch:
„einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker“
oder
„eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers“
oder
„einem von der Eisenbahn anerkannten Sachverständigen“.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 6. Februar 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.