Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 29. Mai 1908

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 29, Seite 256 - 260
Fassung vom: 29. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3479.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 29. Mai 1908.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

I. In Nr. XXXVa Ziffer 6 – Eingangsbestimmungen –:
1. vor den Worten „Patronen aus Cosilit“ wird eingeschaltet:
Patronen aus Extra-Gummidynamit, Winterdynamit I und II – auch Belgisches Winterdynamit genannt – (Gemenge von höchstens 60 Prozent Nitroglyzerin und höchstens 8 Prozent Nitrobenzol, gelatiniert mit Kollodiumwolle, mit Zusatz von Salpeterarten, denen auch Holzmehl und indifferente, neutrale, beständige, färbende Stoffe beigemischt sein können); Patronen aus Gesilit mit oder ohne die Ziffern I, II und III (Gemenge von höchstens 30 Prozent durch Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin mit Salpeterarten, Kochsalz und Kohlehydraten, mit oder ohne Zusatz von Dinitrotoluol), ;
2. bei „Patronen aus Chedditen“ wird hinter der Klammer beigefügt:
– stehe auch Nr. XXXVg –.

II. In Nr. XXXVc:
1. Der mit „Bautzener Sicherheitspulver“ beginnende Absatz wird geändert in:
Bautzener Sicherheitspulver (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter und höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol), .
2. Der mit „Gesteins-Dahmenit“ beginnende Absatz erhält folgende Fassung:
Gesteins-Dahmenit auch Perfektiv-Dahmenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter; festen Kohlenwasserstoffen oder Nitrokohlenwasserstoffen – z. B. Trinitrotoluol (hiervon aber höchstens 17 Prozent), Mono- oder Dinitrotoluol, Dinitrobenzol, Nitronaphthalin – mit oder ohne Zusatz von Pflanzenmehlen, Chlorammonium, Kochsalz, Alkaliphosphaten, Alkalioxalaten, Kalisalpeter (hiervon aber höchstens 15 Prozent) oder Natronsalpeter, Alkalichromaten (hiervon aber höchstens 3 Prozent) und Braunstein oder Blutlaugensalz), . [257]
3. Hinter dem mit „Minolite“ beginnenden Absatze wird eingeschaltet:
Monachit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitroxylol, höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin und mindestens 4 Prozent Pflanzenmehlen),
Monachit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 18 Prozent Trinitroxylol, höchstens 8 Prozent Kalisalpeter, höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle, höchstens 1 Prozent Kohle, mit Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, Ammoniumoxalat oder anderen die Gefährlichkeit nicht erhöhenden neutralen Salzen), .
4. Der mit „Neuwestfalit“ beginnende Absatz erhält folgende Fassung:
Neuwestfalit auch Gesteins-Westfalit (Gemenge aus Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehl mit oder ohne Zusatz von Kohlenwasserstoffen oder/und Nitrokohlenwasserstoffen, wie Nitronaphthalin, Nitrotoluolen, und zwar höchstens 20 Prozent Dinitrotoluol oder Mono- und Dinitrotoluol oder höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol, dieses auch mit Zusatz anderer Nitrotoluole bis zu 20 Prozent der Gesamtmenge, mit oder ohne Zusatz von höchstens 10 Prozent Baryt-, Kali- oder Natronsalpeter oder 10 Prozent von Mischungen dieser Salpetersorten (bei gleichzeitigem Gehalt an Trinitrotoluol aus höchstens 5 Prozent dieser Stoffe) mit oder ohne Zusatz von höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle und/oder 1 Prozent Holzkohle, mit oder ohne Zusatz von neutralen, beständigen, inerten Chloriden, Oxalaten, Azetaten und ähnlichen Salzen), .

III. In Nr. XXXVg:
1. Die Eingangsbestimmung wird gefaßt:
Patronen aus folgenden Chloratsprengstoffen:
Chedditen (Gemengen von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat oder höchstens 75 Prozent Natriumchlorat mit Nitronaphthalin, Dinitrotoluol und mindestens 5 Prozent Rizinusöl),
Silesia (Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, mit oder ohne Zusatz von nitriertem Mehle)
werden bei Aufgabe in Mengen bis zu 200 Kilogramm unter nachstehenden Bedingungen befördert:
2. Abs. (1) f wird gefaßt:
f) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung darüber beigegeben werden, [258] daß die Zusammensetzung des Sprengstoffs der Eingangsbestimmung entspricht, daß die Sprengstoffmasse gleichmäßig gemischt ist und daß die vorstehend getroffenen Verpackungsvorschriften beachtet sind.
3. Als neuer Abs. (2) wird eingefügt:
(2) Die Patronen dürfen nicht als Eilgut aufgegeben werden. Die bisherigen Absätze (2) und (3) erhalten die Bezeichnung (3) und (4).
4. An Stelle des bisherigen Abs. (4) tritt folgender Abs. (5):
(5) Wegen größerer Mengen als 200 Kilogramm und wegen Patronen aus Cheditten und Silesia, die den Eingangsbestimmungen nicht entsprechen, vergl. Nr. XXXVa Ziffer 6.
IV. Hinter Nr. XXXVg wird eingeschaltet:

XXXVh. Bearbeiten

Geladene Munition für Geschütze bis 15 Zentimeter Kaliber aus einer zu ihrer Herstellung berechtigten deutschen oder aus einer zum Versand auf deutschen Bahnen besonders ermächtigten ausländischen Fabrik.
a) Fertige Metallpatronen.
α) Granatpatronen (Schwarzpulver als Geschoßfüllung).
β) Schrapnellpatronen (Schwarzpulver in Form einer Bodenkammerladung im Geschosse, darüber Kugeln im Geschosse, mit Kolophonium oder dergleichen oder mit Schwarzpulver festgelegt).
γ) Panzergranatpatronen (Schwarzpulver als Füllung in dem mit massiver Spitze versehenen Geschosse).
δ) Kartätschpatronen, bei denen die Kugeln in einer Metallbüchse mit einem ungefährlichen, keine explosiven Eigenschaften besitzenden Mittel festgelegt sind.
ε) Schrapnellgranatpatronen (Granate und Schrapnell in sich vereinigende Geschosse oder getrennter Granat- und Schrapnellteil; Zusammensetzung ähnlich wie bei β unter Verwendung eines brisanten Sprengstoffs, der nicht gefährlicher ist als reine Pikrinsäure).
ζ) Sprenggranatpatronen (brisanter Sprengstoff, nicht gefährlicher als reine Pikrinsäure, außerdem Rauchentwickler).
b) Metallpatronen in getrenntem Zustande.
α) Geschützladungen (rauchschwaches Pulver in Metallkartuschen). Zusammensetzung wie bei den Patronen zu a.
β) Geschosse.
[259]

Beförderungsvorschriften. Bearbeiten

A. Verpackung. Bearbeiten

(1) Die Munition darf nicht mit Zündern versehen sein, sondern muß an Stelle der Zünder Zinkverschlußschrauben mit hohlen Zapfen enthalten.
(2) Die Patronenhülsen dürfen Zündschrauben oder Zündhütchen enthalten. In diesem Falle muß das Zündhütchen entweder durch eine wenigstens 1 Millimeter starke Metallplatte bedeckt sein oder um wenigstens 0,5 Millimeter gegen den Boden der Patronenhülse versenkt liegen. Die Zündschrauben oder Zündhütchen müssen durch Metallbügel mit Gummieinlage, die mit drei Armen den Rand der Patronenhülse umgreifen und dadurch in ihrer Lage gesichert sind, gegen Stoßwirkungen geschützt sein. Bei Munition von weniger als 10 Zentimeter Kaliber können statt der Metallbügel mit Gummieinlage auch mindestens 3 Millimeter starke Pappscheiben verwendet werden, die in den Packlisten zwischen den Böden der Patronen und den Kistenwänden liegen und an den Stellen für die Zündschrauben oder Zündhütchen entsprechende Auslochungen haben. Haben die Hülsen keine Zündschrauben, so müssen Zinkverschlußschrauben vorhanden sein. In diesem Falle sind Pappscheiben oder Metallbügel nicht erforderlich.
(3) Die Munition ist in haltbare Holzkisten so fest zu verpacken, daß eine Verschiebung verhindert ist.
(4) Zum Schließen der Kisten dürfen nur Schrauben verwendet werden.
(5) Die Kisten müssen, wenn sie nicht mit Zinkblecheinsatz versehen sind, innen und außen einen haltbaren Firnisanstrich haben. Sie sind mit sicheren Handhaben und mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift zu versehen:
„Zusammengesetzte Munition für Geschütze.“
oder
„Getrennte Munition für Geschütze.“
oder
„Geladene Geschosse für Geschütze.“
oder

„Geschützladungen in Metallkartuschen.“

B. Aufgabe. Bearbeiten

(1) Jeder Sendung ist eine durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung beizufügen, daß die in der Munition befindlichen Spreng- oder Schießmittel von guter Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sind, daß sie in den Geschossen und [260] Hülsen sicher festgelegt sind, und daß die Verpackung der Munition den in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Nr. XXXVh getroffenen Vorschriften entspricht. Außerdem muß ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis beigefügt werden.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Nr. XXXVa unter B Abs. (1) bis (4) und (6) bis (8) .

C. Sonstige Vorschriften. Bearbeiten

Bei der Beförderung geladener Geschützmunition sind die unter XXXVa C. bis J. für Patronen aus Dynamit getroffenen Vorsichtsmaßregeln zu beachten.
V. In Nr. La Abs. (1) werden die Worte „und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilinfabriken“ gestrichen.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 29. Mai 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.