Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. Vom 5. März 1868

Gesetzestext
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Titel: Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 5, Seite 20
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. März 1868
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 69.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 4. März d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich Großbritannischen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Lord Augustus Loftus, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland entgegenzunehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.


(Nr. 70.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 4. März d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich Dänischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Kammerherrn v. Quaade, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Königs von Dänemark entgegenzunehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.