Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. Vom 21. Februar 1868

Gesetzestext
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Titel: Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 2, Seite 8
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Februar 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 57.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 12. Februar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Kaiserlich Russischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Geheimenrath v. Oubril, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Kaisers von Rußland entgegen zu nehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.


(Nr. 58.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 12. Februar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich Niederländischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Grafen v. Bylandt, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Sr. Majestät des Königs der Niederlande entgegen zu nehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.


(Nr. 59.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 12. Februar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich Schwedischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Kammerherrn Sandströmer, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen entgegen zu nehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.