Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. Vom 17. Juli 1868

Gesetzestext
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Titel: Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 25, Seite 436
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Juli 1868
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(Nr. 137.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 2. Juli d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich Griechischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Gregor Ypsilanti eine Privat-Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Sr. Majestät des Königs von Griechenland entgegenzunehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.