Aufhebung des Zunftdistriktsbannes und der Beschränkung in der Zahl der Meister, Gesellen und Lehrlinge (Großh Hess)(1821)

Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz über die Aufhebung des Zunftdistriktsbannes und der Beschränkung in der Zahl der Meister, Gesellen und Lehrlinge.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 S. 235-236.
Fassung vom: 2. Juni 1821
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juni 1821
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
{{{EDITIONSRICHTLINIEN}}}
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[235]

Gesetz über die Aufhebung des Zunftdistriktsbannes und der Beschränkung in der Zahl der Meister, Gesellen und Lehrlinge.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Um die für das Gedeihen der Gewerbe und für den Nahrungsstand Unserer getreuen Unterthanen nicht zuträglichen Beschränkungen der Gewerbsfreiheit immer mehr, und so weit [236] zu entfernen, als es ohne Aufhebung der in den beiden Provinzen Starkenburg und Oberhessen noch bestehenden Zünfte, dermalen schon möglich ist, haben Wir Uns bewogen gefunden mit Beirath und Zustimmung der Landstände Unseres Großherzogthums gesetzlich zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1.

Der bei den meisten Zünften bisher bestandene Distriktsbann, vermöge dessen inländische Meister nur in den auf einzelne Aemter, Städte, oder Orte, beschränkten Bezirke derjenigen Zunft arbeiten dürfen, in welche sie aufgenommen sind, ist von jetzt an aufgehoben und es ist sämmtlichen inländischen, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen als Meister aufgenommenen, oder in der Provinz Rheinhessen durch Patente zur Ausübung eines Gewerbes autorisirten Handwerkern, sie mögen zünftig seyn oder nicht, wenn sie nur ihren dieß- oder jenseitigen Wohnort beibehalten, gestattet, ihr Handwerk, in dem Umfange des ganzen Großherzogthums, künftig ungehindert zu betreiben.

Art. 2.

Diese Bestimmung erstreckt sich jedoch nicht auf den Verkauf des frischen Fleisches, des Brodes, und der übrigen Bäckerwaaren, für welche an bestimmten Orten Polizey-Taxen bestehen. Sämmtliche Gewerbe bleiben übrigens der polizeylichen Aufsicht, jene der Bäcker und Metzger aber der, durch die eigene Natur dieser Gewerbe bedingten, besonderen Aufsicht der Polizey unterworfen.

Art. 3.

Die bei einigen Zünften und in einzelnen Gegenden bestehende Beschränkung in der Anzahl der Meister, oder der von jedem Meister zu haltenden Gesellen und anzunehmenden Lehrlinge ist ebenfalls, und zwar sowohl hinsichtlich der zünftigen als unzünftigen inländischen, als Meister aufgenommenen Handwerker von jetzt an gänzlich aufgehoben.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift, und des beigedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt den 2. Juni 1821.
(L.S.) LUDEWIG
von Grolman