Achte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Achte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Militärstrafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1942 Teil I, Nr. 75, Seite 449-451
Fassung vom: 4. Juli 1942
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juli 1942
Inkrafttreten: 18. Juli 1942, Artikel II Nr. 6: 10. Juni 1942
Anmerkungen: Siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Achte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Vom 4. Juli 1942.

Auf Grund des § 118 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung – KStVO) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457 ff.) werden im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz folgende Bestimmungen dieser Vorschrift geändert:

Artikel I Fortbildung des Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrechtes

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1. Im § 2 Nr. 4, der die ausschließliche Zuständigkeit der Wehrmachtgerichte regelt, wird als Buchst. d folgendes eingefügt:
„d) wegen Straftaten, die sie im Ausland vor der Besetzung gegen einen Angehörigen der Wehrmacht oder ihres Gefolges begehen.“
2. Im § 3 Abs. 2, wonach die Gerichtsherrn die Strafverfolgung einer im Operationsgebiet begangenen Tat nur an die allgemeinen Gerichte im rückwärtigen Armeegebiet abgeben können, werden die Worte „im rückwärtigen Armeegebiet“ gestrichen.
Abs. 3 des § 3 fällt weg.
3. Im § 14 Abs. 1 fallen weg die Nr. 9, die die ausschließliche Zuständigkeit des Reichskriegsgerichts für die öffentliche Wehrkraftzersetzung begründet, und Satz 2, der die Abgabe minder schwerer Fälle der Nr. 9 an einen anderen Gerichtsherrn gestattet.
4. § 18 Abs. 1, der die Überweisung von Strafverfahren an die allgemeinen Gerichte und Behörden gestattet, erhält folgende weitere Nummer:
„3. wenn die Straftat vor Eintritt des die Kriegsgerichtsbarkeit begründenden Verhältnisses begangen wurde.“
§ 120 Abs. 5 fällt weg.
5. Im § 47 Abs. 1, der die Möglichkeit einer vorläufigen Einstellung bis zu sechs Wochen vorsieht, werden die Worte „sechs Wochen“ ersetzt durch die Worte „drei Monaten“.
Im Abs. 2, der Disziplinarstrafen erst bei endgültiger Einstellung gestattet, wird das Wort „endgültig“ ersetzt durch die Worte „vorläufig oder endgültig“.
6. Im § 48a Abs. 1, wonach durch Strafverfügung nur Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten festgesetzt werden dürfen, wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „sechs“ ersetzt.
Abs. 2, der die Straflagerverwahrung wegen einer durch Strafverfügung festgesetzten Freiheitsstrafe verbietet, fällt weg. An seine Stelle tritt als Abs. 2 folgende Bestimmung:
„(2) Der Gerichtsherr soll Strafen, für deren Bestätigung er unzuständig wäre, nur im Einverständnis mit dem dafür zuständigen Befehlshaber festsetzen.“
7. Im § 81 Abs. 1, wonach der bestätigungsberechtigte Befehlshaber das Urteil nur bei sofortiger Anordnung der Vollstreckung mildern darf, werden die Worte „dessen sofortige Vollstreckung er anordnen will“ gestrichen.
Abs. 2, der die Grenzen des Milderungsrechtes festlegt, erhält folgende Fassung:
„(2) Für das Milderungsrecht gelten folgende Grundsätze:
Es kann nur bis zu der Strafe gemildert werden, die für den mildesten Fall dieser Art hätte verhängt werden dürfen.
Todes- oder Zuchthausstrafen können von einem Befehlshaber nur gemildert werden, wenn er zur Aufhebung von Urteilen und zu Gnadenerweisen gleicher Art ermächtigt ist.“ [0450]
8. Als § 87a wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 87a Dienstgradherabsetzung durch den Befehlshaber

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(1) Bei der Bestätigung kann der Befehlshaber gegen Mannschaften Dienstgradherabsetzung als disziplinare Nebenstrafe verhängen. Er kann diese Entscheidung auch einem ihm unterstellten Gerichtsherrn oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlassen.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Strafverfahren, die durch Strafverfügung rechtskräftig abgeschlossen sind.“
9. § 120 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Anträge auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens erledigt die Gerichtsbarkeit, die die rechtskräftige Entscheidung erlassen hat. Der Gerichtsherr kann jedoch nach Zulassung des Antrages (§ 99 Abs. 2) die Strafverfolgung nach § 2a abgeben. Hat eine nichtmilitärische Behörde die Erneuerung der Hauptverhandlung gegen einen Wehrmachtangehörigen angeordnet, so kann der Gerichtsherr das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils erster Rechtsstufe aus wichtigem Grund übernehmen.“

Artikel II Fortbildung des Strafvollstreckungs- und Gnadenrechtes

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1. § 102 Abs. 2, der die Zuständigkeit für die Vollstreckungsentscheidungen regelt, bekommt folgende Fassung:
„(2) Die erste Entscheidung über die Strafvollstreckung trifft in der Regel der Befehlshaber, der das Urteil bestätigt; dabei kann er sich aus wichtigem Grunde deren Änderung vorbehalten. Enthält er sich der ersten Entscheidung oder behält er sich die Änderung seiner Entscheidung nicht vor, so ist für diese Entscheidungen der Gerichtsherr zuständig, dem der Verurteilte jeweils untersteht; dieser trifft stets alle andern Entscheidungen, die während der Strafvollstreckung erforderlich werden.“
2. § 104 Abs. 2, der die Änderung der Vollstreckungsentscheidung gestattet, erhält folgende Fassung:
“(2) Die Vollstreckungsentscheidung kann aus wichtigem Grund geändert werden.“
3. § 105 erhält folgende Fassung:

„§ 105 Vollstreckung von Freiheitsstrafen gegen Zivilpersonen und Kriegsgefangene

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Bei Freiheitsstrafen gegen Zivilpersonen und Kriegsgefangene kann der Gerichtsherr nach § 104 verfahren, sofern die Vollstreckung nicht kraft Ersuchens um Übernahme der Strafvollstreckung oder kraft Gesetzes auf die allgemeinen Behörden übergeht (§ 102 Abs. 3 und 4); die Überweisung in ein Straflager ist jedoch nur bei Angehörigen des Gefolges statthaft.“
4. § 108 Abs. 2, der den Vollzug gerichtlicher oder disziplinarer Freiheitsstrafen während der Untersuchungshaft an die Zustimmung des Gerichtsherrn knüpft, erhält folgende Fassung:
“(2) Während einer Untersuchungshaft dürfen gerichtliche Freiheitsstrafen nur mit Zustimmung des Gerichtsherrn vollzogen werden, der den Haftbefehl erlassen hat. Die Verhängung disziplinarer Freiheitsstrafen ist ihm zu melden und ihr Vollzug auf sein Verlangen auszusetzen.“
5. § 108 Abs. 3, der die Strafzeitberechnung bei Erkrankung eines Strafgefangenen regelt, erhält folgende Fassung:
„(3) Wird ein erkrankter Strafgefangener in eine nicht wie eine Strafanstalt gesicherte Krankenanstalt gebracht, so wird die Dauer dieses Aufenthaltes auf die Strafzeit nur angerechnet, wenn der Gerichtsherr dies aus Gründen der Billigkeit anordnet.“
6. Im § 114 Abs. 4, der den Oberbefehlshabern der Wehrmachtteile die Übertragung ihrer Gnadenrechte auf nachgeordnete Befehlshaber nur mit Einschränkungen gestattet, fallen die Nummern 1 und 2 weg.

Artikel III Mitwirkung der Urkundsbeamten im Strafverfahren

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1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Den Beurkundungsdienst versehen Urkundsbeamte. Der richterliche Militärjustizbeamte kann ihnen die ihm obliegenden Geschäfte der Strafvollstreckung mit Ausnahme der Mitzeichnung nach § 7 Abs. 2 zur selbständigen Wahrnehmung übertragen; über Beanstandungen entscheidet der richterliche Militärjustizbeamte.“
2. Das Beiwort „richterlicher“ („richterliche“, „richterlichen“) vor dem Hauptwort „Militärjustizbeamter“ („Militärjustizbeamte“, „Militärjustizbeamten“) wird gestrichen.
im § 48b Abs. 1 Satz 1 (Bekanntgabe der Strafverfügung)
im § 78 Satz 1 (Anhören des Angeklagten im Nachprüfungsverfahren)
im § 107 Abs. 2 Satz 3 (Strafzeitberechnung).

Artikel IV Anpassung an die gegenwärtige Rechtslage

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1. Im § 2 Nr. 4 Buchst. e und im § 14 Abs. 1 Nr. 6, die die ausschließliche Zuständigkeit der Wehrmachtgerichte und des Reichskriegsgerichts regeln, werden die Worte „§ 143a Abs. 4 des Strafgesetzbuchs“ ersetzt durch die Worte „§ 143a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, soweit es sich um einen schweren Fall handelt“.
Im § 2 Nr. 4 Buchst. e wird ferner das Wort „besonders“ vor den Worten „schweren Falles“ gestrichen. [0451]
2. Im § 102 Abs. 1 Nr. 1, wonach die allgemeinen Behörden zur Vollstreckung wehrmachtgerichtlicher Entscheidungen zuständig sind, wenn neben einer Gefängnisstrafe auf Amtsverlust erkannt worden ist, wird das Wort „Amtsverlust“ ersetzt durch das Wort „Dienstentlassung“.

Artikel V Erhöhung der Verteidigergebühr

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Im § 117 Abs. 2 tritt an die Stelle der Gebühr von „30 Reichsmark“ eine solche von „40 Reichsmark“. Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In schwierigen oder umfangreichen Strafsachen kann der Gerichtsherr oder ein von ihm beauftragter richterlicher Militärjustizbeamter die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen bis zu 60 Reichsmark, im Verfahren vor dem Reichskriegsgericht bis zu 80 Reichsmark erhöhen“.

Artikel VI Inkrafttreten der Verordnung

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Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft mit Ausnahme der Nr. 6 des Artikels II. Diese tritt mit Wirkung vom 10. Juni 1942 in Kraft.
Führer-Hauptquartier, den 4. Juli 1942.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel