Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1999, Teil II, Nr. 15 (Tag der Ausgabe 25. Juni 1999), Seite 460–464
Fassung vom: 16. Oktober 1997
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Mai 1999
Inkrafttreten: 13. Januar 1999
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 1999


Das in Skopje am 16. Oktober 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 17 Abs. 1

am 13. Januar 1999

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Gleichzeitig ist nach Artikel 17 Abs. 2 dieses Abkommens das Abkommen vom 28. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (BGBl. 1970 II S. 1375) im Verhältnis zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung außer Kraft getreten.

Bonn, den 25. Mai 1999

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Westdickenberg


[461]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die mazedonische Regierung –

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu entwickeln und zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer Völker fördert,

eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben sind,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der Bevölkerung beider Länder auszubauen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

Artikel 2

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden Künste zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.
(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbesondere:
– Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern;
– Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden, sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien des Fremdsprachenunterrichts;
– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache bieten.
(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Verständnis fördert.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern:
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind;
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information und Dokumentation sowie von Archivalienreproduktionen zu unterstützen;
5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern; [462]
7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu unterstützen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt werden können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports – auch an Schulen und Hochschulen – zu fördern.

Artikel 13

Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und Lehrerfortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich, kulturell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte gleichgestellt.
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier Publikumszugang garantiert.
(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Artikel 15

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in beiden Ländern zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Weg geregelt.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird vom Tage der Unterzeichnung an nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.
(2) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Abkommen vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Verhältnis zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung nicht mehr angewendet.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Verhältnis zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung außer Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird. [463]

Geschehen zu Skopje am 16. Oktober 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel


Für die mazedonische Regierung
Handziski


[464]

Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über kulturelle Zusammenarbeit

1.

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.

2.

Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte muß in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient.

3.

(1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den zuständigen Behörden des Gastlands. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen ihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.
(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gastlands eingeholt werden. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland gestellt werden.

4.

Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

5.

Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder.

6.

(1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr
a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z. B. technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;
b) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt wird;
c) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege eingeführte Geschenke.
(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in Gebrauch waren.

7.

Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.

8.

Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

9.

(1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.
(2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.
(3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
(4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Vermögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.

10.

(1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.

11.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel geregelt werden.

12.

Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Familien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gastlands
– in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften einräumen,
– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.