Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2017, Teil II, Nr. 9 (Tag der Ausgabe 19. April 2017), Seite 444–446
Fassung vom: 24. November 2010
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Februar 2017
Inkrafttreten: 31. August 2015
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-dänischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen
Vom 8. Februar 2017


Das in Kopenhagen am 24. November 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1

am 31. August 2015

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 8. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Guido Hildner


[445]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung des Königreichs Dänemark,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 18. Juni 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit und dem dazu ergangenen Briefwechsel vom 19. Juni 1975 („Kulturabkommen“), und auf die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark vom 25. September 1998 über die Einrichtung von deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweigen,

in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern durch gemeinsames Lernen deutscher und dänischer Jugendlicher, durch eine verstärkte Vermittlung der Sprachen der beiden Länder und durch die Verleihung eines in beiden Ländern anerkannten, von einem europäischen Geist getragenen Schulabschlusses zu vertiefen

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens ist die Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen mit dem Ziel der Hochschulzugangsberechtigung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Königreich Dänemark.

Artikel 2

(1) Die Sankt Petri Schule in Kopenhagen bietet die Deutsche Internationale Abiturprüfung (DIAP) an.
(2) Der Inhalt und das fachliche Niveau der Ausbildung an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen richten sich nach den Lehrplänen des Landes Thüringen sowie nach dem für die gymnasiale Oberstufe gültigen Kerncurriculum für von der Kultusministerkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Deutsche Auslandsschulen. Das Bildungsministerium des Königreichs Dänemark („Undervisningsministeriet“) wird von etwaigen Änderungen dieser Lehrpläne beziehungsweise des Kerncurriculums in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang kann das Bildungsministerium des Königreichs Dänemark Änderungen der Niveaufestsetzung vornehmen.
(3) Die in der dänischen Abiturverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) vorgesehenen Lehrpläne für die Fächer Sozialkunde C, Dänisch A und Geschichte A sowie die Bestimmungen über die schriftliche Arbeit im Fach Dänisch und/oder Geschichte werden unverändert übernommen – mit Ausnahme der Bedingung hinsichtlich des fächerübergreifenden Unterrichts in diesen Fächern. Dies bedeutet, dass die Prüfungen in Dänisch und Geschichte in Übereinstimmung mit den in der dänischen Abiturverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) vorgesehenen Lehrplänen erfolgen und dass die Anforderungen der dänischen Abiturverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) hinsichtlich des Umfanges der drei Fächer, hinsichtlich Dänisch als Unterrichtssprache in diesen drei Fächern, sowie hinsichtlich der Unterrichtsbefähigung der Gymnasiallehrer nach den dänischen Vorschriften der Ausbildung über das höhere Lehramt („pædagogikum“) erfüllt sein müssen. Die übrigen Vorschriften der dänischen Abiturverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) und die infolge dieser Verordnung erlassenen Richtlinien über den Inhalt, die Organisation und die Planung der gymnasialen Oberstufenausbildung finden keine Anwendung.
(4) Etwaige Änderungen der in Absatz 3 genannten Lehrpläne hinsichtlich der dänischen gymnasialen Ausbildungen werden entsprechend und zum selben Zeitpunkt für die von der Sankt Petri Schule in Kopenhagen angebotene Ausbildung umgesetzt.
(5) Zu den Prüfungen in den Fächern Dänisch und Geschichte werden Prüfungsbeisitzer der dänischen Gymnasialausbildungen herangezogen.
(6) Der Unterricht in den Fächern Dänisch, Geschichte und Sozialkunde sowie die Prüfungen in den Fächern Dänisch und Geschichte erfolgen unter Aufsicht des Bildungsministeriums des Königreichs Dänemark („Undervisningsministeriet“). Die Kultusministerkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland hat die Aufsicht über den sonstigen Unterricht.
(7) Die Notenvergabe erfolgt bei allen Prüfungen nach den deutschen Vorschriften. Die Prüfungen in den Fächern Dänisch und Geschichte erfolgen – mit Ausnahme der Notenvergabe – nach den dänischen Bestimmungen.
(8) Der Notendurchschnitt errechnet sich nach den deutschen Vorschriften.
(9) Dieser Notendurchschnitt wird in einen dänischen Durchschnitt nach der dänischen 7-Stufen-Skala („7-trinsskalaen“) anhand der Tabelle umgesetzt, die auf die entsprechende Situation bei den dänischen Schulen in Deutschland, Duborg-skolen und A.P. Møllerskolen, Anwendung findet. Die Kultusministerkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart etwaige Anpassungen dieser Tabelle mit dem dänischen Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Entwicklung („Ministeriet for videnskab, teknologi og udvikling“).

Artikel 3

(1) Das Bildungsministerium des Königreichs Dänemark („Undervisningsministeriet“) erklärt sich damit einverstanden, eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich Paragraph 1 des dänischen Gesetzes über private Gymnasien, Studienkurse und höhere Vorbereitungs-Kurse („lov om private gymnasier, studenterkurser og kurser til højere forberedelseseksamen (hf-kurser)“), wonach es für die DIAP-Ausbildung eine grundsätzliche Voraussetzung wäre, dass die Schule ebenfalls das dänische Abitur („stx“) oder das höhere Vorbereitungsexamen („hf“) anbietet, zu erteilen.
(2) Die DIAP-Ausbildung betreffend, erklärt sich das Bildungsministerium des Königreichs Dänemark („Undervisningsministeriet“) damit einverstanden, eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich Paragraph 5 Absatz 1 des dänischen Gesetzes über private Gymnasien, Studienkurse und höhere Vorbereitungs-Kurse („lov om private gymnasier, studenterkurser og [446] kurser til højere forberedelseseksamen (hf-kurser)“) zu erteilen, wonach der Schulleiter die Unterrichtsbefähigung in einem oder mehreren der Unterrichtsfächer der Gymnasien oder der höheren Vorbereitungs-Kurse zu besitzen hat. Diese Ausnahmegenehmigung wird jedoch mit der Maßgabe erteilt, dass die Sankt Petri Schule in Kopenhagen das deutsch-dänische Abitur in einer Abteilung organisiert und einen Abteilungsleiter anstellt, der die erforderliche notwendige Unterrichtsbefähigung besitzt.
(3) Hinsichtlich Paragraph 45 Absatz 2 des dänischen Gesetzes über die zum Abitur qualifizierende Ausbildung („gymnasieloven“) und Paragraph 152 Absatz 2 der dänischen Abiturverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) erklärt sich das Bildungsministerium des Königreichs Dänemark („Undervisningsministeriet“) bereit, eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf den Inhalt der Ausbildung zu erteilen.
(4) In Übereinstimmung mit den Vorschriften der dänischen Verordnung über öffentliche Zuschüsse an private Gymnasien, Studienkurse und höhere Vorbereitungskurse („bekendtgørelse om tilskud til private gymnasieskoler, studenterkurser og kurser til højere forberedelseseksamen“) zeigt die Sankt Petri Schule in Kopenhagen die Errichtung einer privaten gymnasialen Oberstufe beim Bildungsministerium des Königreichs Dänemark („Undervisningsministeriet“) an und stellt dabei die Anträge auf Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen.

Artikel 4

(1) Die Aufnahme in die deutsch-dänische gymnasiale Oberstufe der Sankt Petri Schule in Kopenhagen wird geeigneten deutschen und dänischen Schülern sowie Schülern anderer Nationalitäten, falls sie die erforderlichen Voraussetzungen, hierunter in Dänisch, erfüllen, gewährt. Die Schule beurteilt, ob die betreffenden Schüler die Ausbildung innerhalb der Regelzeit und mit angemessenem Erfolg durchführen können. Der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme.
(2) Schüler der Sankt Petri Schule in Kopenhagen werden gemäß den fachlichen Aufnahmebedingungen eines dänischen Gymnasiums ohne weitere Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch aufgenommen. Schüler von anderen Schulen müssen im Rahmen einer mündlichen Prüfung unter Beweis stellen, dass sie über die für den Unterricht an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen.
(3) Schülern, welche die dänische Sprache nicht hinreichend beherrschen, wird vor der Aufnahme ein intensiver Dänischunterricht angeboten.

Artikel 5

Mit der Abschlussprüfung der deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufe der Sankt Petri Schule in Kopenhagen wird dem Abiturienten ein Abitur verliehen, das sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Königreich Dänemark zum Studium an Hochschulen, unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Aufnahmebedingungen, berechtigt.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres schriftlich gekündigt werden.

Geschehen zu Kopenhagen am 24. November 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johann Jessen


Für die Regierung des Königreichs Dänemark
Bente Ørum