Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die Entsendung von deutschen Lehrern an estnische Schulen

Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die Entsendung von deutschen Lehrern an estnische Schulen
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1994, Teil II, Nr. 33 (Tag der Ausgabe 27. Juli 1994), Seite 1144–1145
Fassung vom: 29. April 1993
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Juni 1994
Inkrafttreten: 21. März 1994
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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[1144]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-estnischen Abkommens über die Entsendung von deutschen Lehrern an estnische Schulen
Vom 24. Juni 1994


Das in Bonn am 29. April 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die Entsendung von deutschen Lehrern an estnische Schulen ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1

am 21. März 1994

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 24. Juni 1994
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die Entsendung von deutschen Lehrern an estnische Schulen


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Estland –

in der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen Sprache und Kultur im estnischen Volk einen wertvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern leisten kann,

in dem Wunsch, durch Unterstützung estnischer Schulen mit deutschen Lehrern einen Beitrag zur Förderung der deutschen Sprache in der Republik Estland zu leisten,

in der Absicht, ihre Bemühungen bei der Entwicklung des gegenseitigen Vertrauens zu verstärken –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren die Entsendung deutscher Lehrer und Unterrichtsfachleute an estnische Schulen.

Artikel 2

(1) Die Regierung der Republik Estland teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege neun Monate vor Beginn des Schuljahrs die betreffenden Schulen, die Unterrichtsfächer, die Zahl der Lehrer und die gewünschte Lehrbefähigung mit.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Regierung der Republik Estland spätestens drei Monate vor Schuljahresbeginn beziehungsweise vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit auf diplomatischem Wege die Namen, die Unterrichtsfächer und den Nachweis der Lehrbefähigung der Lehrkräfte, deren Beschäftigung in der Republik Estland die deutsche Seite zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung sind neben dem Zeitraum, für den die Förderungszusage gelten soll, als Vorschlag auch die jeweiligen Fächer und Schulen aufzuführen, an denen die oben genannten Lehrer eingesetzt werden sollen.

Artikel 3

(1) Arbeitgeber der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte in der Republik Estland sind die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Schulen. Diese übermitteln den ausgewählten Lehrkräften vor ihrer Abreise eine schriftliche Information, die die Arbeitsstelle und die Arbeitsbedingungen aufführt, und schließen mit den genannten Lehrkräften unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Republik Estland einen Arbeitsvertrag nach dem Arbeitsgesetz der Republik Estland ab, um ihnen die gleichen Arbeitsrechte und -verpflichtungen wie den estnischen Lehrern zu gewähren.
(2) Der Arbeitsvertrag gilt zunächst für ein Schuljahr (zwölf Monate). Wird er nicht spätestens vier Monate vor Ablauf des Arbeitsvertrags gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Schuljahr. Die Gründe für die Kündigung sind dem Vertragspartner mitzuteilen.
(3) Die Lehrer sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unterrichtsstunden von landesüblicher Dauer in deutscher Sprache zu erteilen. Sie sind verpflichtet, soweit erforderlich, außerdem Vertretungen zu übernehmen, jedoch nicht mehr als drei Unterrichtsstunden wöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichtsstunden jährlich. Bei Übertragung von Sonderaufgaben kann jedoch das wöchentliche Stundendeputat verringert werden. [1145]
(4) Während der estnischen Sommerferien können sie bis zu vier Wochen in Sommerkursen eingesetzt werden, wenn eine Urlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewährleistet bleibt.
(5) Als Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte von der jeweiligen Schule das übliche Gehalt estnischer Lehrer, das mindestens jedoch dem Gehalt einer estnischen Lehrkraft der dritten Stufe entspricht.
(6) Die estnische Seite stellt den Lehrkräften möblierte Wohnungen zur Verfügung.
(7) Die deutschen Lehrkräfte haben Anspruch auf Krankenversicherung entsprechend den estnischen Gesetzen.

Artikel 4

(1) Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrer einen finanziellen Ausgleich von deutscher Seite, die auch eine Umzugskostenpauschale gewährt.
(2) Die Regierung der Republik Estland erhebt von den in Artikel 2 genannten Lehrkräften keine Steuern oder sonstigen fiskalischen Abgaben auf die in Absatz 1 erwähnten Bezüge. Die von der estnischen Seite zu zahlende Vertragsvergütung unterliegt den Steuergesetzen und Rechtsvorschriften der Republik Estland.

Artikel 5

(1) Die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte und deren Familienmitglieder erhalten gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Genehmigung zur mehrmaligen Ein- und Ausreise, die eine unbeschränkte Reisemöglichkeit gewährleistet. Das für die Einreise notwendige Visum erteilt die Vertretung der Republik Estland in Bonn außer der Reihe.
(2) Die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer estnischen Arbeitserlaubnis. Die zuständigen estnischen Behörden erteilen diese Erlaubnis unmittelbar nach der Ankunft der Lehrkräfte in der Republik Estland.

Artikel 6

(1) Die Regierung der Republik Estland gewährt nach ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften freie Ein- und Rückfuhr und Abgabenfreiheit von jeglichen Zoll- und Steuerverpflichtungen sowie von öffentlichen Lasten, ausgenommen Lagerungs- und Transportkosten und die Kosten anderer Dienstleistungen, für
– persönliche Gebrauchsgegenstände,
– Bücher, Unterrichtsmaterialien und andere Berufsgegenstände und -instrumente, die von den in Artikel 2 genannten Lehrkräften eingeführt werden,
– Umzugsgut einschließlich der privaten Personenkraftwagen für die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte und deren Familienangehörige sowie für solche Gegenstände, die die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und nach Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Republik Estland innerhalb von sechs Monaten einführen,
– notwendige Ersatzbeschaffungen für Umzugsgut.
(2) Die Lehrkräfte und ihre Familienangehörigen müssen ihr eingeführtes Vermögen einschließlich ihrer Devisenbestände deklarieren.

Artikel 7

(1) Die estnische Seite stellt den in Artikel 2 genannten Lehrkräften einen Dienstausweis aus, in dem die Unterstützung bei der Durchführung des ihnen übertragenen Auftrags durch die zuständigen staatlichen Dienststellen zugesichert wird.
(2) Die Regierung der Republik Estland benennt einen Ansprechpartner, der als Verbindungsmann zur estnischen Verwaltung den deutschen Lehrkräften bei Behördengängen behilflich ist, insbesondere bei den Formalitäten bei der Einreise.

Artikel 8

Für Schäden, die einer der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte im Zusammenhang mit der Durchführung der ihr nach diesem Abkommen übertragenen schulischen Aufgaben verursacht, kann sie von Stellen der Republik Estland nicht haftbar gemacht werden, wenn auch estnische Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden nicht haften.

Artikel 9

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der Regierung der Republik Estland einen Fachberater zur Verfügung, der die zuständigen estnischen Behörden in allen Fragen des Deutschunterrichts berät. Daneben obliegt ihm als Koordinator auch die Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben von übergeordneter Bedeutung im Zusammenhang mit der Entsendung deutscher Lehrer in die Republik Estland. Einzelheiten der Tätigkeit des Fachberaters werden in einer Arbeitsanweisung geregelt, die einvernehmlich von beiden Vertragsparteien erstellt wird.
(2) Die dienstliche Korrespondenz der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte mit allen beteiligten Stellen erfolgt über den Fachberater.
(3) Der Fachberater wird von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezahlt. Die Regierung der Republik Estland erhebt hierauf keine Steuern oder sonstigen fiskalischen Abgaben.
(4) Die Artikel 5 bis 8 gelten für den Fachberater entsprechend.

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Bonn am 29. April 1993 in zwei Urschriften, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel


Für die Regierung der Republik Estland
T. Vellister