Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten im Hochschulbereich

Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten im Hochschulbereich
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2016, Teil II, Nr. 3 (Tag der Ausgabe 27. Januar 2016), Seite 123–127
Fassung vom: 31. März 2015
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Dezember 2015
Inkrafttreten: 27. Oktober 2015
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten im Hochschulbereich
Vom 18. Dezember 2015


Das in Berlin am 31. März 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten im Hochschulbereich ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1

am 27. Oktober 2015

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 8 Absatz 2 dieses Abkommens die Vereinbarung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften (BGBl. 1980 II S. 920), die Zusatzvereinbarung durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zur Anwendung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften auf das Studium der Wirtschaftswissenschaften, Politischen Wissenschaft und Rechtswissenschaften (BGBl. 1987 II S. 198) sowie die Zusatzvereinbarung durch Notenwechsel vom 19. September 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zur Anwendung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge (BGBl. 2000 II S. 704)

mit Ablauf des 26. Oktober 2015

außer Kraft getreten sind.

Berlin, den 18. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Michael Koch


[124]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten im Hochschulbereich


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik, im Folgenden bezeichnet als „die Vertragsparteien“, –

in Bekräftigung ihrer im Rahmen des Vertrags vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit eingegangenen Verpflichtung sowie ihres Willens zur Förderung der besonderen Beziehungen zwischen den beiden Partnerländern,

in Bekräftigung ihrer im Rahmen des am 11. April 1997 in Lissabon unterzeichneten und in den Staaten beider Vertragsparteien in Kraft befindlichen Übereinkommens von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region eingegangenen Verpflichtung,

in Ansehung des auf der Grundlage der Erklärung von Bologna vom 19. Juni 1999 und der Kommuniqués der nachfolgenden Ministerkonferenzen angestrebten Europäischen Hochschulraums und in Ansehung des gemeinsamen Willens der europäischen Bildungsminister, die Mobilität in diesem Raum zu erleichtern und zu fördern,

angesichts der Tradition von Zusammenarbeit und Austausch zwischen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, die durch den Abschluss zahlreicher Abkommen Gestalt angenommen hat,

angesichts der Notwendigkeit,

– die in Bonn am 10. Juli 1980 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften;

– die durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1986 in Frankfurt am Main zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik geschlossene Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung vom 10. Juli 1980 über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften auf das Studium der Wirtschaftswissenschaften, Politischen Wissenschaft und Rechtswissenschaften;

– die am 19. September 1997 in Weimar durch Notenwechsel geschlossene Zusatzvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung vom 10. Juli 1980 über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge;

zu aktualisieren, –

sind unter Berücksichtigung der Autonomie der Hochschulen in Angelegenheiten der Anerkennung wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Zweck des Abkommens

(1) Dieses Abkommen soll die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten im Hochschulbereich für den Hochschulzugang und für die Fortsetzung von Studien einschließlich der Promotion erleichtern.
(2) Die in den Staaten beider Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften zur Regelung des Berufszugangs und der Berufsausübung bleiben von diesem Abkommen unberührt.

Artikel 2 Geltungsbereich und Begriffe

(1) „Hochschulen“ im Sinne dieses Abkommens sind:
1. in der Französischen Republik alle Bildungseinrichtungen, die im Anschluss an die französische Hochschulreife („Baccalauréat“) Ausbildungen mit dem Ziel eines unter staatlicher Hoheit verliehenen Abschlusses oder Grades anbieten: Universitäten und Hochschulen („Ecoles Supérieures“) sowie Ausbildungsklassen in Gymnasien nach dem Baccalauréat („classes préparatoires aux grandes écoles“, „sections de techniciens supérieurs“);
2. in der Bundesrepublik Deutschland alle staatlichen Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder Hochschulen sind, und alle nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, die vom zuständigen Ministerium als Hochschulen staatlich anerkannt sind.
(2) Die Hochschulen, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1 Anwendung findet, werden dokumentiert
1. auf Seiten der Französischen Republik in einer Liste des Ministeriums für Hochschulwesen, die auf der Seite „Frankreich“ der Homepage des ENIC/NARIC-Netzwerks unter der Rubrik „Recognized Higher Education Institutions“ (ENIC: European Network of Information Centres, NARIC: National Academic Recognition Information Centres) zugänglich ist.
Im französischen Bildungssystem hat der Status des Abschlusses Vorrang vor dem Status der Bildungseinrichtung. Das ENIC/NARIC-Zentrum Frankreich kann die in der Liste des Ministeriums für Hochschulwesen gegebenen Informationen auf Anfrage der deutschen Behörden fallweise vervollständigen;
2. auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland in einer Liste der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die auf der Seite „Deutschland“ der Homepage des ENIC/NARIC-Netzwerks unter der Rubrik „Recognized Higher Education Institutions“ zugänglich ist.
(3)
1. Abschlüsse („diplômes“) im Sinne dieses Abkommens sind in der Französischen Republik die unter staatlicher Hoheit vergebenen Hochschulabschlüsse. Diese sind [125]
a) die Abschlüsse, die direkt vom Staat vergeben werden;
b) die Abschlüsse von Einrichtungen, die von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister für ihre Vergabe entsprechend akkreditiert sind;
c) die Titel des „Ingénieur diplômé“, die von den dazu vom Staat ermächtigten Einrichtungen nach Stellungnahme der Commission des titres d’ingénieurs (CTI) vergeben werden;
d) die mit der Bestätigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers versehenen Abschlüsse („diplômes revêtus du visa“), die von staatlich anerkannten und in einem offiziellen, ordnungsgemäß erstellten Verzeichnis eingetragenen privaten Einrichtungen und Einrichtungen in Trägerschaft der Industrie- und Handelskammern („établissements consulaires“) verliehen werden.
In den meisten Fällen wird die Fachrichtung in der Bezeichnung des Abschlusses genannt.
2. Grade („grades“) sind in der Französischen Republik die allen Studienrichtungen gemeinsamen Abschlussbezeichnungen der verschiedenen Niveaustufen eines Hochschulstudiums, die zugleich den wesentlichen Niveaustufen des Europäischen Hochschulraums (EHR) entsprechen. Sie werden den Inhabern von Hochschulabschlüssen nach Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 verliehen. Diese sind
a) das „Baccalauréat“, als Abschluss der Sekundarschulbildung und Hochschulzugangsberechtigung;
b) die „Licence“ (180 Leistungspunkte im Rahmen des „European Credit Transfer and Accumulation System“ – ECTS-Leistungspunkte), als Grad der ersten Niveaustufe des EHR (im Französischen auch als „premier cycle“ bezeichnet);
c) der „Master“ (300 ECTS-Leistungspunkte), als Grad der zweiten Niveaustufe des EHR (im Französischen auch als „deuxième cycle“ bezeichnet);
d) das „Doctorat“, als Grad der dritten Niveaustufe des EHR (im Französischen auch als „troisième cycle“ bezeichnet).
3. Weiterhin bestehen Abschlüsse, die zwischen den Niveaustufen der unter Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 genannten Grade angesiedelt und mit ECTS-Leistungspunkten ausgestattet sind:
a) das „Diplôme d’études universitaires générales“ (DEUG), das dem Erwerb von 120 ECTS-Leistungspunkten entspricht;
b) das „Brevet de technicien supérieur“ (BTS), das dem Erwerb von 120 ECTS-Leistungspunkten entspricht;
c) das „Diplôme universitaire de technologie“ (DUT), das dem Erwerb von 120 ECTS-Leistungspunkten entspricht;
d) die „Maîtrise“, die dem Erwerb von 60 ECTS-Leistungspunkten nach der „Licence“ entspricht.
(4) Abschlüsse und Grade im Sinne dieses Abkommens sind auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland Hochschulgrade, die aufgrund der Hochschulgesetze gemäß den Prüfungsordnungen der Hochschulen verliehen werden, und Abschlüsse, die aufgrund staatlicher Prüfungen („Staatsprüfungen“) vergeben werden und den Hochschulgraden gleichgestellt sind.
Diese sind
1. der „Bachelor-/Bakkalaureus-Grad“ (180 bis 240 ECTS-Leistungspunkte), als Hochschulgrad der ersten Niveaustufe des EHR;
2. der „Master-/Magistergrad“ (60 bis 120 ECTS-Leistungspunkte; zusammen mit einem Abschluss der ersten Stufe mindestens 300 ECTS-Leistungspunkte), als Hochschulgrad der zweiten Niveaustufe des EHR;
3. der „Diplomgrad“ von Fachhochschulen, als Hochschulgrad, der dem Erwerb von 240 ECTS-Leistungspunkten entspricht, sowie Staatsprüfungen für Lehrämter, die dem Erwerb von 180 bis 240 ECTS-Leistungspunkten entsprechen, als Abschlüsse der ersten Niveaustufe des EHR;
4. der „Diplomgrad“ und „Magister Artium-Grad“ von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie Staatsprüfungen, die dem Erwerb von 300 ECTS-Leistungspunkten entsprechen, als Abschlüsse der zweiten Niveaustufe des EHR;
5. der „Doktorgrad“, als Hochschulgrad der dritten Niveaustufe des EHR.
(5) Studienzeiten im Sinne dieses Abkommens sind Zeiten, die im Rahmen eines Studiengangs erbracht wurden, der zu einem der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Abschlüsse oder Grade führt, und für die von der Hochschule eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wurde.

Artikel 3 Hochschulzugang

(1) Das deutsche „Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife“ sowie der Grad des französischen „Baccalauréat“, welche in besonderen Bildungsgängen („Abi-Bac“) auch gemeinsam verliehen werden können, werden für den Hochschulzugang gegenseitig anerkannt. Das deutsche „Zeugnis der Fachhochschulreife“ eröffnet dieselben Zugangsmöglichkeiten wie das französische „Baccalauréat Professionnel“.
(2) Regelungen, welche die Zulassung zu bestimmten Studiengängen und Einrichtungen in beiden Ländern beschränken („Numerus clausus“) oder über spezielle Auswahlverfahren („concours“, hochschuleigene Auswahlverfahren) ermöglichen, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 4 Anerkennung von Abschlüssen und Graden zum Zwecke der Fortsetzung von Studien

Studienabschlüsse und Grade werden zum Zwecke der Fortsetzung von Studien unter Berücksichtigung der Autonomie der Hochschulen wie folgt anerkannt:
1. Die französische „Licence“ und der deutsche Bachelorgrad mit 180 ECTS-Leistungspunkten eröffnen den Zugang zu Master-Studiengängen an Hochschulen beider Vertragsparteien.
2. Inhaber der französischen Abschlüsse des „Brevet de Technicien Supérieur (BTS)“ und des „Diplôme Universitaire de Technologie (DUT)“, die dem Erwerb von 120 ECTS-Leistungspunkten entsprechen, können zu laufenden Bachelor-Studiengängen an deutschen Hochschulen zugelassen werden.
3. Der französische Abschluss der „Maîtrise“, der dem Erwerb von 60 ECTS-Leistungspunkten nach der „Licence“ entspricht, der deutsche Bachelorgrad mit 240 ECTS-Leistungspunkten sowie Diplomgrade deutscher Fachhochschulen oder Hochschulabschlüsse derselben Ebene eröffnen den Zugang zu Master-Studiengängen oder zu laufenden Master-Studiengängen an Hochschulen beider Vertragsparteien.
Zur Veranschaulichung befindet sich eine Tabelle in der Anlage. Diese ist nicht verbindlicher Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 5 Zugang zur Promotion

(1) Inhaber eines französischen nationalen Master-Abschlusses oder eines anderen französischen Studienabschlusses, mit dem der Mastergrad verliehen wird und der dem Erwerb von 300 ECTS-Leistungspunkten entspricht, können an deutschen Hochschulen zu Studien mit dem Ziel des Erwerbs eines Doktorgrades nach Maßgabe der jeweiligen Promotionsordnung zugelassen werden. [126]
(2) Inhaber eines deutschen Master-/Magistergrades mit insgesamt 300 ECTS-Leistungspunkten oder eines an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen erworbenen Diplomoder Magister-Artium-Grades und Absolventen einer deutschen Staatsprüfung nach Artikel 2 Absatz 4 Nummer 4 können an französischen Hochschulen zu Studien mit dem Ziel des Erwerbs eines Doktorgrads nach Maßgabe der gesetzlichen und der an der aufnehmenden Hochschule geltenden Regelungen zugelassen werden.

Artikel 6 Anerkennung und Anrechnung der Studienzeiten

(1) Auf Antrag werden die Studienzeiten zur Fortsetzung von Studien in der gleichen oder einer verwandten Fachrichtung nach Maßgabe der an der aufnehmenden Hochschule geltenden Regelungen anerkannt und insbesondere auf der Grundlage der nachgewiesenen ECTS-Leistungspunkte angerechnet.
(2) Die in den „classes préparatoires aux grandes écoles“ (CPGE) absolvierten Studienzeiten können von der aufnehmenden Hochschule mit bis zu 120 ECTS-Leistungspunkten angerechnet werden.
(3) Ein mit 180 ECTS-Leistungspunkten bewertetes Studium in einem Studiengang, der zum Abschluss des „Ingénieur diplômé“ führt, oder in einem Studiengang, der zu einem sonstigen ministeriell bestätigten Abschluss („diplôme revêtu du visa“) führt, eröffnet den Zugang zu Master-Studiengängen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 7 Ständige Expertenkommission und Informationszentren

(1) Für Fragen, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Die Kommission hat die Aufgabe, für eine sachgemäße Anwendung des Abkommens zu sorgen, Informationen über Änderungen im Hochschulbereich beider Vertragspartner zu übermitteln und gegebenenfalls Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens vorzuschlagen.
(2) Jede der Vertragsparteien ernennt bis zu sechs Mitglieder der Kommission. Die Listen der ernannten Mitglieder der Kommission werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege übermittelt.
(3) Die Kommission tritt auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Wege vereinbart.
(4) Für Informationen über die Hochschulen, Abschlüsse und Grade, die Gegenstand dieses Abkommens sind, sind für die Bundesrepublik Deutschland und für die Französische Republik die jeweiligen ENIC/NARIC-Zentren zuständig.

Artikel 8 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten
– die in Bonn am 10. Juli 1980 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften,
– die durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1986 in Frankfurt am Main zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik geschlossene Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung vom 10. Juli 1980 über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften auf das Studium der Wirtschaftswissenschaften, Politischen Wissenschaft und Rechtswissenschaften und
– die am 19. September 1997 in Weimar durch Notenwechsel geschlossene Zusatzvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung vom 10. Juli 1980 über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge
außer Kraft. Ihre Regelungen gelten weiterhin für Qualifikationen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens erworben wurden und die Voraussetzungen der bisher geltenden Regelungen erfüllen.

Artikel 9 Geltungsdauer

Dieses Abkommen gilt ab seinem Inkrafttreten für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils ein Jahr und kann von jeder Vertragspartei sechs Monate vor seinem Außerkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

Geschehen zu Berlin am 31. März 2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Roth


Für die Regierung der Französischen Republik
Harlem Désir


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Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten im Hochschulbereich
Vergleich zwischen deutschen und französischen Hochschulabschlüssen und Graden


1. Diplomabschlüsse von Fachhochschulen (240 ECTS-Leistungspunkte) sowie Staatsprüfungen für ein Lehramt (180, 210 oder 240 ECTS-Leistungspunkte) verleihen dieselben Berechtigungen wie ein Bachelorabschluss zur Aufnahme eines Masterstudiums.

2. Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie Staatsprüfungen (300 ECTS-Leistungspunkte) verleihen dieselben Berechtigungen wie Masterabschlüsse zur Aufnahme eines Promotionsstudiums.

3. Die „Licence“ und die „Licence professionelle“ verleihen den Grad der „Licence“.

4. Der Mastergrad (300 ECTS-Leistungspunkte) wird an die Inhaber von bestimmten Abschlüssen verliehen. Die Abschlüsse, die diesen Grad verleihen, werden durch Erlass des Ministeriums für Hochschulwesen festgelegt („diplôme national de master“, „titre d’ingénieur diplômé“, etc.).