Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland für die Stiftung Deutsch-Französische Verständigung

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland für die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung“
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1984, Teil II, Nr. 23 (Tag der Ausgabe 12. Juli 1984), Seite 608–609
Fassung vom: 31. März 1981
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juni 1984
Inkrafttreten: 10. Juni 1984
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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[608]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland für die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung“
Vom 18. Juni 1984


Das in Bonn am 31. März 1981 geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland für die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung“ ist nach seinem Artikel 6

am 10. Juni 1984

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 18. Juni 1984
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele


[609]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland für die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung“


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik –

im Geiste der deutsch-französischen Verständigung –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland zahlt einen finanziellen Beitrag an die Stiftung „Deutsch-Französische[ER 1] Verständigung“ mit dem Sitz in Straßburg.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag der Bundesrepublik Deutschland beläuft sich auf 250 Millionen DM; dieser Betrag wird in drei Jahresraten, eine von 50 Millionen und zwei von je 100 Millionen DM, überwiesen.

Artikel 3

Die erste Rate wird fällig bei Inkrafttreten des Abkommens, die zweite und dritte Rate in den beiden darauf folgenden Jahren.

Artikel 4

Die Zahlungen erfolgen auf das Konto der Stiftung, das die Regierung der Französischen Republik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland angeben wird.

Artikel 5

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 6

Jede der beiden Parteien notifiziert der anderen die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens. Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag des Eingangs der zweiten dieser Notifizierungen in Kraft.

Geschehen zu Bonn am 31. März 1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Well


Für die Regierung der Französischen Republik
Brunet


Errata

  1. Vorlage: Fanzösische