Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens für die deutsch-französische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung
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Bekanntmachung
Das in Frankfurt am Main am 27. Oktober 1986 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens für die deutsch-französische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung ist nach seinem Artikel 15
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
- Bonn, den 3. Februar 1988
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
und
die Regierung der Französischen Republik –
in Anbetracht der Notwendigkeit, neue Bereiche der Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung zu erschließen und die Zielsetzungen stärker aufeinander abzustimmen,
eingedenk
- – der Bedeutung der deutsch-französischen Zusammenarbeit auf technologischem Gebiet,
- – der raschen Entwicklung der neuen Technologien und der Ausstattungen,
- – des Nutzens einer Förderung der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit der Bürger beider Länder,
- – der Bedeutung der richtigen Bewertung der in jedem der beiden Länder erworbenen beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten,
in dem Wunsch, einen allgemeinen Aktionsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung festzulegen –
sind wie folgt übereingekommen:
Allgemeine Zielsetzung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung und allgemeine Aktionsbereiche
Artikel 1
- Beide Seiten gestalten ihre Maßnahmen so, daß sie folgenden Zielsetzungen entsprechen:
- – Erleichterung der Eingliederung von Jugendlichen und Erwachsenen in das Berufsleben des Partner- und des Heimatlands,
- – Anhebung des Qualifikationsniveaus der Jugendlichen und Erwachsenen in beiden Ländern,
- – eine berufliche Bildung, die den Anforderungen des Beschäftigungssystems gerecht wird,
- – Verstärkung der Verbindungen zwischen der allgemeinen und der beruflichen Bildung auf der einen Seite und der beruflichen Praxis in Betrieben auf der anderen Seite.
Artikel 2
- Zu diesem Zweck fördern sie den Informationsaustausch über ihre Bildungspolitik in diesem Bereich, über Ausbildungsgänge und Qualifikationen und über Lehrmethoden sowie Lehr- und Lernmaterial. [216]
Artikel 3
- Bei der Ordnung von beruflichen Bildungsgängen in geeigneten Fällen bemühen sie sich im Rahmen des Möglichen um die Einbeziehung von Erkenntnissen oder Anregungen des Partnerlands.
Artikel 4
- Sie richten eine pädagogische Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsstätten ein (auf deutscher Seite: berufliche Schulen und Ausbildungsbetriebe einschließlich überbetriebliche Ausbildungsstätten) in bezug auf
- – Planung und Durchführung gemeinsamer pädagogischer Projekte,
- – Absprache von Programmen für die Ausbildung von Jugendlichen im Rahmen von Austauschmaßnahmen.
Artikel 5
- Zu diesem Zweck verstärken sie den Austausch von Jugendlichen im Bereich der beruflichen Bildung.
Artikel 6
- Sie fördern ferner Maßnahmen für die berufliche Fort- und Weiterbildung und den Austausch von Erwachsenen, um deren berufliche Qualifikationen und Erfahrungen zu erweitern.
Einzelheiten der Durchführung
Artikel 7
- In dem Bestreben, die Verantwortlichen des Partnerlands besser über die eigenen Maßnahmen zu unterrichten, wird vereinbart, je nach Bedarf für Sachverständige, leitende Beamte und andere Verantwortungsträger Zusammenkünfte und Studienreisen, insbesondere Kolloquien oder Round-table-Konferenzen und Seminare zu veranstalten.
Artikel 8
- Um die Feststellung einer Gleichwertigkeit zwischen den beruflichen Bildungsgängen beider Partnerländer zu erleichtern, wird vereinbart,
- – gezielt Informationen über Planungen für die Ordnung neuer oder bestehender beruflicher Bildungsgänge auszutauschen;
- – weitere Untersuchungen im Hinblick auf die Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem Abkommen vom 16. Juni 1977 durchzuführen.
Artikel 9
- Die pädagogische Zusammenarbeit kann sich auf folgendes erstrecken:
- – Zusammenkünfte von Leitern von Ausbildungsstätten, Schulleitern, Ausbildungsleitern, Ausbildern und Lehrern,
- – pädagogische Vorhaben auf der Ebene der Bildungsstätten, die einen gemeinsam bestimmten Untersuchungsbereich betreffen,
- – Austausch von Lehr- und Lernmaterial,
- – Hospitationen in einer Einrichtung des Partnerlands, in der Lehrer und Ausbilder aus- oder fortgebildet werden.
Artikel 10
- Für den Austausch von Jugendlichen bieten sich gegebenenfalls folgende Möglichkeiten an:
- – Aufenthalte unter Eingliederung in den beruflichen Bildungsgang der aufnehmenden Einrichtung,
- – Betriebspraktika unter der pädagogischen Verantwortung einer beruflichen Bildungsstätte des Partnerlands.
Artikel 11
- Um die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Weiterbildung für Erwachsene zu verstärken, entwickeln beide Seiten im Bereich des Austauschs folgende Maßnahmen:
- – Austausch von Teilnehmern zu Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung,
- – Austausch von Lehrern und Ausbildern,
- – Austausch von Wissenschaftlern aus dem Bereich der Berufsbildung,
- – Hilfen bei der individuellen Nutzung von Angeboten der beruflichen Weiterbildung des Partnerlands.
Artikel 12
- Der allgemeine Aktionsrahmen dient als Grundlage für ein Zwei-Jahres-Aktionsprogramm, das von den Vertragsparteien auf Vorschlag der deutsch-französischen Expertenkommission für berufliche Bildung festgelegt wird.
- Es umfaßt eine Bestandsaufnahme vorausgegangener Maßnahmen und für künftige Maßnahmen eine Projektbeschreibung mit Angaben über Zielsetzung, Zielgruppen, die deutschen und französischen Verantwortlichen sowie die Einzelheiten der Organisation.
- Die deutsch-französische Expertenkommission für berufliche Bildung überprüft die Umsetzung der Vorhaben im Rahmen des Zwei-Jahres-Aktionsprogramms.
Artikel 13
- Der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und der Minister für nationale Erziehung der Französischen Republik informieren sich gegenseitig alle zwei Jahre über die Durchführung des Aktionsprogramms und schlagen gegebenenfalls ihren Regierungen Fortschreibungen oder Erneuerungen des jetzt vereinbarten allgemeinen Aktionsrahmens vor.
Artikel 14
- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 15
- Jede der beiden Regierungen notifiziert der jeweils anderen die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, das am Tag des Empfangs der zweiten dieser Notifikationen erfolgt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 1986 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hans-Dietrich Genscher
Jean-Bernard Raimond