ADB:Pechlin, Johann Freiherr von

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Artikel „Pechlin, Johann Frhr. von“ von Ferdinand von Krogh in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 25 (1887), S. 307–308, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Pechlin,_Johann_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 13. Oktober 2024, 14:38 Uhr UTC)
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Pechlin: Johann Frhr. v. P., Edler von Löwenbach, gottorpischer Staatsmann, geb. 1677, † am 9/10. Februar 1757. Nach den Diplomen, durch welche er 1740 in den deutschen Adel- und 1743 unter Beifügung des Namens Edler v. Löwenbach in den deutschen Freiherrnstand erhoben ward, wäre mit König Christian I. von Dänemark aus dem burgundischen Krieg (s. A. D. B. IV, 183) ein Stephan P., aus der Normandie stammend, mit nach Schleswig gekommen, dessen Sohn, Enkel und Urenkel, Martin, Johann und Martin, „tapfer See- und Kriegsmänner wie nicht weniger Landvogt auf der zum Herzogthum Schleswig gehörigen Insel Fehmarn gewesen“. Johann P. ward 1703 Assessor der gottorp. Justiz- und Regierungskanzlei in Schleswig und 1710 Justiz- und Kanzleirath, war auch Oberbibliothekar der herzogl. Bibliothek. Es war die Zeit der schwersten politischen Wirren für das Gottorper Haus und Herzog Friedrich IV., aus seinem Lande vertrieben, war 1702 bei Clissow gefallen; der damals erst 2jährige Karl Friedrich ward 1704 unter der Hut ebenfalls eines Pechlin (s. o.) nach Stockholm gebracht. Als 1713 die gottorpische Bibliothek in dänischen Besitz überging, stellte sich P. der gottorp. Regierung in Kiel zur Verfügung. Zu wiederholten Sendungen an den kaiserl. Hof gebraucht, ward er, nachdem 1719 Herzog Karl Friedrich die Regierung in Kiel angetreten hatte, 1720 zum schleswig-holsteinischen Staatsrath, später zum Geheimen Legationsrath, und endlich zum Kanzler ernannt. Herzog Karl Friedrich starb schon 1739 und es trat auf’s Neue eine vormundschaftliche Regierung ein (s. u. Peter, Kaiser von Rußland). Nachdem dann Herzog (Karl) Peter (Ulrich) nach erlangter Mündigkeitserklärung vom 17. Juni 1745, die Regierung über Holstein-Gottorp angetreten hatte, aber als Großfürst-Thronfolger in Rußland seinen Aufenthalt nehmen mußte, ward ein gottorpisches Regierungsconseil in St. Petersburg eingesetzt und 1746 ward P. zum gottorpischen Hofkanzler und an die Spitze des gedachten Conseils berufen, in welcher Stellung er noch 11 Jahre bis an seinen Tod verblieb. In die Zeit seiner Leitung der gottorpschen Regierung fallen die wichtigen Verhandlungen mit Dänemark wegen des Austausches des großfürstlichen Antheils von Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, die P. aber nicht zur Zufriedenheit des Herzogs von Holstein führte, der ihm vorwarf, mehr die königlich dänischen als die herzoglich gottorper Interessen zu vertreten; wenn der dänische Verhandlungs-Commissär Graf Lynar (cfr. Lynars Staatsschriften I, S. 280–467) gar so weit geht, auf Pechlin’s Gesinnung einen Schatten zu werfen, so ist dies doch eben nur die Stimme eines Gegners und man darf nicht verkennen, daß P. [308] bei diesen Verhandlungen mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten zu rechnen hatte. Während er auf der einen Seite von der Kaiserin Elisabeth und dem russischen Großcanzler, die sich lebhaft für den Austausch interessirten, gedrängt ward und häufigen Eingriffen Seitens des russischen Hofes in diese Verhandlungen ausgesetzt war, begegnete er bei seinem Herzog einer entschiedenen Abneigung gegen den Austausch und bei dem dänischen Verhandlungs-Commissär einem auffälligen Mangel an Berücksichtigung der in der Billigkeit begründeten Forderungen des Herzogs, wodurch denn die Verstimmung des Letzteren noch erhöht werden mußte. Diesen Schwierigkeiten war P. nicht gewachsen. Als nun der Herzog wahrnahm, daß die in § 5 des ihm vorgelegten und beiderseits genehmigten Entwurfes enthaltene Bestimmung, wonach die reciproke Succession der transigirenden Häuser von dem Austausch nicht berührt werden solle, in dem Hauptdocument, das von dem dänischen Verhandlungs-Commissär vorgelegt ward, einfach ausgelassen worden, brach der Herzog die Verhandlungen ab, mit dem Beifügen, daß er von dieser Angelegenheit nichts mehr hören wolle. Dem Hofkanzler ward bei höchster Ungnade verboten, auf die Sache zurückzukommen. – Der Austausch kam bekanntlich erst nach Peters Tode in den Verträgen von 1767–73 zu Stande. Was die Leitung der inneren holsteinischen Angelegenheiten angeht, so ist diese Epoche durch ein gänzliches Ruhen der Gesetzgebung, sowie durch die in der traurigen Westphalen’schen Sache geübte Cabinetsjustiz bezeichnet.

Ranfft, Neue geneologische Nachrichten, S. 385, 784. – Oettinger, Moniteur des dates, S. 100. – Zedler, Univ.-Lex. 27. Bd., S. 15. – F. Krogh, Historiske minder, S. 81 ff. – Großherzogliches Haus und Central-Archiv in Oldenburg, II, Abtheil. II. (Blendheims Briefe an Pechlin; Lynar, Staatsschriften I, S. 220–28.)