Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrecht

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Titel: Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 36, Seite 318–319
Fassung vom: 12. Juni 1879
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Bekanntmachung: 26. November 1879
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(Nr. 1352.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte. Vom 12. Juni 1879.

Zwischen der Kaiserlich deutschen und der Großherzoglich luxemburgischen Regierung ist zum Zweck der gegenseitigen Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte nachfolgende Vereinbarung getroffen worden. Zwischen der Großherzoglich luxemburgischen und der Kaiserlich deutschen Regierung ist zum Zweck der gegenseitigen Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte nachfolgende Vereinbarung getroffen worden.
Deutsche werden in Luxemburg und Luxemburger werden in Deutschland unter denselben Bedingungen und gesetzlichen Voraussetzungen zum Armenrechte zugelassen, wie die Angehörigen des betreffenden Landes, in welchem der Prozeß anhängig ist.
Luxemburger werden in Deutschland und Deutsche werden in Luxemburg unter denselben Bedingungen und gesetzlichen Voraussetzungen zum Armenrechte zugelassen, wie die Angehörigen des betreffenden Landes, in welchem der Prozeß anhängig ist.
Das Armuthszeugniß ist dem Ausländer, welcher zum Armenrechte zugelassen werden will, in allen Fällen von der Behörde seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes auszustellen.
Das Armuthszeugniß ist dem Ausländer, welcher zum Armenrechte zugelassen werden will, in allen Fällen von der Behörde seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes auszustellen.
Hält der Ausländer sich nicht in dem Lande auf, in welchem er das Armenrecht nachsucht, so muß das Armuthszeugniß von einem diplomatischen Agenten desjenigen Landes, in dessen Gebiet das Zeugniß vorgelegt werden soll, beglaubigt werden.
Hält der Ausländer sich nicht in dem Lande auf, in welchem er das Armenrecht nachsucht, so muß das Armuthszeugniß von einem diplomatischen Agenten desjenigen Landes, in dessen Gebiet das Zeugniß vorgelegt werden soll, beglaubigt werden.
Hält er sich dagegen in dem Lande auf, in welchem er seinen Antrag stellt, so können außerdem noch bei den Behörden seines Heimathslandes Erkundigungen über ihn eingezogen werden.
Hält er sich dagegen in dem Lande auf, in welchem er seinen Antrag stellt, so können außerdem noch bei den Behörden seines Heimathslandes Erkundigungen über ihn eingezogen werden.
Sind Deutsche in Luxemburg oder Luxemburger in Deutschland zum Armenrechte verstattet, so sind sie hiermit von Rechtswegen auch von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit, welche unter irgend einer Benennung von Ausländern wegen ihrer Eigenschaft als solche bei Prozessen gegen Inländer nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Prozeß geführt wird, gefordert werden könnte. [319]
Sind Luxemburger in Deutschland und Deutsche in Luxemburg zum Armenrechte verstattet, so sind sie hiermit von Rechtswegen auch von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit, welche unter irgend einer Benennung von Ausländern wegen ihrer Eigenschaft als solche bei Prozessen gegen Inländer nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Prozeß geführt wird, gefordert werden könnte.
Die gegenwärtige Erklärung tritt hinsichtlich Preußens und Luxemburgs an Stelle der am 21. August 1822 im Haag unterzeichneten Deklaration, und hinsichtlich des Großherzogthums Hessen und Luxemburgs an Stelle der am 9. März 1826 im Haag unterzeichneten Erklärung.
Die gegenwärtige Erklärung tritt hinsichtlich Luxemburgs und Preußens an Stelle der am 21. August 1822 im Haag unterzeichneten Deklaration, und hinsichtlich Luxemburgs und des Großherzogthums Hessen an Stelle der am 9. März 1826 im Haag unterzeichneten Erklärung.
Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Oktober 1879 und bleibt bis nach Ablauf von sechs Monaten nach der von einem beider Theile erfolgten Kündigung in Kraft.
Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Oktober 1879 und bleibt bis nach Ablauf von sechs Monaten nach der von einem beider Theile erfolgten Kündigung in Kraft.
Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des Großherzoglich luxemburgischen Geschäftsträgers hierselbst ausgetauscht werden.
Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des Kanzlers des Deutschen Reichs ausgetauscht werden.
Berlin, den 12. Juni 1879.
Berlin, den 12. Juni 1879.
(L. S.) (L. S.)
In Vertretung des Kanzlers des Deutschen Reichs. Der Großherzoglich luxemburgische Geschäftsträger.
von Bülow. Paul Eyschen.


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Die vorstehenden Erklärungen sind gegeneinander ausgetauscht worden.