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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

die Führung der Untersuchung gegen Sektierer im Mainzischen, Trierischen und Kölnischen ob; dieses Amt wird im Jahre 1569 als ein längst eingegangenes bezeichnet.[1] Alles zusammengenommen, so ist das über die Inquisition am Niederrhein zur Zeit vorliegende Material ein recht dürftiges. Höchst wahrscheinlich hat ehemals die Wirksamkeit der Inquisition in den uns benachbarten Gebieten, in Verbindung mit dem Bekanntwerden der Schriften der Inquisitoren und Dominikaner Eymericus, Nider, Jacquier u. a. eine Verschärfung der Auffassung zu Ungunsten der der Zauberei Beschuldigten auch am Niederrhein bedingt. Und in diesem Falle dürfte S. Riezlers (a. a. O. S. 10) inhaltsschweres, durch viele Beweisgründe gestütztes Wort, dass die Inquisition den Hexenwahn verkirchlicht und in ein System gebracht habe, im grossen Ganzen auch für niederrheinische Verhältnisse schwer widerlegbar sein. Aber ein abschliessendes Urteil wird erst eintreten können, nachdem die Quellen zur Geschichte der Inquisition mehr als bisher erschlossen sein werden. Vorläufig lässt sich bei manchen Einzelheiten aus der Geschichte der Entwicklung des Hexenwahns am Niederrhein die Kluft zwischen den Anschauungen des 13. Jahrhunderts und denen des ausgehenden Mittelalters nicht ganz überbrücken.

Auf die bekannten Erlasse Ottos IV. und Friedrichs II., welche die Verurteilung der Häretiker durch weltliche Behörden erleichterten, sowie auf die Treuga (1230) des römischen Königs Heinrich, des Sohnes Friedrichs II., nach welcher die Bestrafung von Ketzern und Zauberern dem Ermessen des Richters anheimgestellt wurde,[2] braucht hier nicht eingegangen zu werden. In ziemlich gleichlautender Fassung setzen der Sachsen- und der Schwabenspiegel auf Ketzerei und Zauberei den Feuertod, die gleiche Strafe bestimmen norddeutsche Stadtrechte. Für den Niederrhein fehlen für das 13. Jahrhundert Erlasse weltlicher Behörden gegen Zauberei. Vereinzelte Erzählungen deuten indes an, dass auch bei uns die im Süden und Norden Deutschlands übliche Strafe des Feuertods bei der Tötung sog. Zauberer und Ketzer zur Anwendung gekommen sein soll.


  1. J. Hansen, Rhein. Akten zur Geschichte des Jesuiten-Ordens. Bonn 1896, S. 563 ff.
  2. Heretici, incantatores, malefici quilibet de veritate convicti et deprehensi ad arbitrium iudicis poena debita punientur. (M. G. Leg. II, 267 sqt.)
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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 166. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/33&oldid=- (Version vom 1.8.2018)