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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

entstammt der Canon einer uns nicht erhalten gebliebenen Verordnung aus karolingischer Zeit. Im wesentlichen bestimmt die hochwichtige Vorschrift folgendes.

Die Bischöfe und die ihnen untergebenen Priester (ministri) sollen alle Mühe darauf verwenden, die vom Teufel erfundene Wahrsage- und magische Kunst auszurotten. Die Anhänger dieser Kunst sind aus den Pfarreien in einer für sie schimpflichen Weise zu verjagen. Warnt doch schon, so heisst es, der Apostel Paulus vor dem Umgang mit Ketzern![1] Es ist der Satan, welcher lasterhaften Frauen im Traum vorspiegelt, dass sie zur Nachtzeit auf gewissen Tieren mit der heidnischen Göttin Diana oder Herodias und einer zahllosen Schar Weiber durch die Luft ritten, um in bestimmten Nächten zusammenzukommen und ihrem Herrn zu dienen. Unzählige glauben an solche Traumgebilde. Die Pfarrer sollen in ihren Predigten solche Phantasieen als ganz haltlos erklären; im Traum sieht man manches, was in wachem Zustande nie zu Gesicht kommt. Wer an derartige Traumgebilde glaubt, weicht vom wahren Glauben ab und gehört nicht zu den Kindern Gottes, sondern zu denen des Satans. Auch darf man nicht glauben, irgend eine andere Macht als diejenige Gottes vermöge es, ein Geschöpf in ein anderes von besserer oder schlechterer Art zu verwandeln.[2]

Wenn Soldan-Heppe zu diesem von ihm mit Recht als hoch bedeutungsvoll bezeichneten Canon bemerkt, dass hier den Bischöfen zur Pflicht gemacht werde, „den Glauben an die Möglichkeit dämonischer Zauberei und an eine Möglichkeit von Nachtfahrten[3] mit Dämonen als bare Illusionen energisch zu bekämpfen“, so irrt er im ersten Punkt ganz entschieden. Die Möglichkeit dämonischer Zauberei im allgemeinen hält der Canon auf das bestimmteste fest, indem er von vornherein


sich zwar dem Canon Episcopi ähnliche Bestimmungen aus älterer Zeit als der Reginos, doch berücksichtigen die wesentlichsten Schriften über den Hexenwahn ausschliesslich den Canon Epicopi. Vgl. Soldan-Heppe a. a. O. Bd. I, S. 110.

  1. Brief an Titus Kap. 3, V. 10 und 11. Es ist sehr bemerkenswert, dass durch Citierung dieser Stelle eine gewisse Gleichstellung zwischen Häresie und Zauberei erzielt wird.
  2. Quisquis ergo aliquid credit posse fieri, aut aliquam creaturam in melius aut in deterius immutari, aut transformari in aliam speciem vel similtudinem, nisi ad ipso creatore, qui omnia fecit et per quem omnia facta sunt, procul dubio infidelis est [et pagano deterior]. Die letzten drei Wörter sind späterer Zusatz.
  3. Solche Nachtfahrten erwähnt Regino ausser im Can. Episcopi auch in lib. II Cap. 5 No. 45.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 150. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/17&oldid=- (Version vom 1.8.2018)