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Kurators oder Kanzlers oder eines besondern Regierungscommissarius aus Vertretern aller Fakultäten, Ordinarien, Extraordinarien und Docenten bestehend, ebenso die öffentlich ausgesprochenen Beleidigungen ahndet wie die Beschwerden eines geschädigten Lehrers entgegennimmt und sie unbefangen prüft. Hat z. B. der bösartige Ordinarius in ungerechter Anmassung oder in verwerflichem Neid über eine litterarische Leistung den Stab gebrochen, so wird der Ehrenrath vielleicht die Besprechungen oder Urtheile anderer Gelehrten zu Rathe ziehen und die Gutachten anderer Fachgenossen extrahiren können, um ein unparteiisches Urtheil hervorzurufen. Hat aber der Ordinarius mit unlauteren und verwerflichen Mitteln gegen den Docenten gewirkt, so wird der Ehrenrath dem Ordinarius, wenn die Schuld desselben erwiesen ist, eine Rüge geben, und damit wird der Docent in der Regel befriedigt sein. Es wird ja vielleicht in seiner Stellung schwerlich eine Aenderung erfolgen, da dieselbe heutzutage immer wieder von dem Gutachten der Fakultät abhängig ist, die durch eine Beschwerde in den meisten Fällen dem Kläger nicht günstiger gegenüber stehen wird, aber was der besser angelegte Mensch immer verlangt, das wird er bekommen können – sein Recht. Besteht aber einmal ein solcher akademischer Ehrenrath an jeder Hochschule, dann werden besonders an denjenigen Universitäten, an denen das Unterdrücken von Docenten und Gewaltthätigkeiten aller

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Hans Flach: Der deutsche Professor der Gegenwart. Leipzig 1886, Seite 175. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Flach_Der_deutsche_Professor.djvu/183&oldid=- (Version vom 18.8.2016)