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(Berlin, Leipzig, Prag) werden vom geschäftsführenden ausschuss des Verbandes anerkannt.

3. Jedes mitglied der in den Verband aufgenommnen vereine und anstalten ist berechtigt, durch den Verband

a) auf bestellung durch die in frage kommende nebenstelle (vereinsvorstand oder anstaltsvorstand) FFC und FF Publications zu ermässigten preisen zu beziehen;
b) unter bürgschaft der in frage kommenden nebenstelle (vereinsvorstand oder anstaltsvorstand) volkskundliches material durch vermittlung des „FF“ zu bestellen.

4. Alle die, welche so FFC beziehen, sind stimmberechtigte mitglieder des „FF“.

5. Änderungen dieser übereinkunft können nur von der abgeordnetenversammlung des Verbandes unter zustimmung des „FF“-ausschusses vorgenommen werden.

6. Weder der Verband selbst, noch ein mitglied des Verbandes sind zu irgendwelchen weiteren leistungen an den „FF“ verpflichtet, als sie in dieser übereinkunft enthalten sind.

7. Eine kündigung dieser ganzen übereinkunft kann nur halbjährlich auf den 1. januar von jedem der beiden kontrahenten erfolgen.

Freiburg im Breisgau[WS 1] und Kopenhagen den 8 Oktober 1912.

Verband deutscher vereine für volkskunde.
John Meier.


Verein „FF“ (Folkloristischer forscherbund). Ausschuss.
Johannes Bolte.      Kaarle Krohn.
Axel Olrik. C. W. v. Sydow.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Brieisgau
Empfohlene Zitierweise:
Kaarle Krohn: Dritter Bericht über die Tätigkeit des folkloristischen Forscherbundes „FF“. Suomalaisen Tiedeakatemian Kustantama, Hamina 1913, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FFC12.djvu/5&oldid=- (Version vom 31.7.2018)