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doch in den letzten drei Wochen allein drei solcher Fälle vorgekommen.

Am 18. März 1901 wurde von dem Schwurgerichte in Bochum der Maurer Holz aus Eickel wegen Raubes zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 7. Juli desselben Jahres wurde er auf eingelegte Revision von dem Schwurgerichte in Bochum freigesprochen.

Am 15. November 1898 wurde Steinhauer Georg Ernst von Rinchnach von dem Schwurgerichte in Straubing wegen Raubmordversuchs zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach wiederaufgenommenem Verfahren wurde derselbe am 9. Juli 1901 von dem Schwurgerichte in Straubing freigesprochen, nachdem er über zweieinhalb Jahre unschuldig im Zuchthause zugebracht hatte.

Zweimal wurde der Erdarbeiter Hohendorf wegen Totschlags und Verbrechen wider die Sittlichkeit, begangen an einem minderjährigen Mädchen, von dem Schwurgerichte in Altona jedesmal zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Nachdem wiederholt Revision beim Reichsgerichte eingelegt worden war, wurde ein Lokaltermin in Itzehoe vorgenommen, wo sich das Gericht von der Unschuld des Angeklagten überzeugte. Am 13. Juli 1901 wurde der zweimal Verurteilte von dem Schwurgerichte in Altona freigesprochen.

In dem kurzen Zeitraum von drei Wochen sind also drei Fälle vorgekommen, in denen Unschuldige von Schwurgerichten verurteilt wurden, und es war ein großes Glück für die Verurteilten, daß ihre Unschuld noch bei ihren Lebzeiten an den Tag gekommen ist. Wie groß die Anzahl derjenigen unschuldig Verurteilten ist, die mit der Makel ihrer vermeintlichen Schuld in die Ewigkeit hinübergegangen sind, weiß Gott allein. Aber noch viel größer müßte die Zahl der unschuldig Verurteilten werden, wenn die Geschworenen schon allein aus dem Benehmen der Angeklagten vor Gericht ihr Urteil über Schuld oder Unschuld der Angeklagten sich bilden würden. Und am schlechtesten würden dabei die angeklagten Juden wegkommen. Gerade die von meinem Recensenten angeführten Fälle von Xanten und Tisza-Eszlàr zeigen, zu welchem himmelschreienden Unrecht eine solche Anschauung führen müßte. Im letzteren Falle insbesondere waren die Juden in furchtbarer Aufregung, als sie von einem vierzehnjährigen Knaben des Mordes angeklagt wurden, und nach echt orientalischer,

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Frank: Nachträge zu „Der Ritualmord vor den Gerichtshöfen der Wahrheit und Gerechtigkeit“. Verlagsanstalt vorm. G. J. Manz Buch- und Kunstdruckerei A.-G. München-Regensburg, Regensburg 1902, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Ritualmord_vor_den_Gerichtsh%C3%B6fen_(1902).djvu/42&oldid=- (Version vom 31.7.2018)