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Stuhles schließen darf, der das Leben der wegen Ritualmords verfolgten Juden in seinen besonderen Schutz genommen hat, und wie man aber auch ebenso dem Volke der Juden unrecht thut, wenn man es etwa für den Ausspruch eines einzelnen Lehrers verantwortlich macht.

In ähnlicher Weise haben auch vor einiger Zeit viele Katholiken es bezweifelt, daß die Aussprüche von Kirchenvätern, Kirchenversammlungen, aus dem Kirchenrecht echt seien, die in einer von den k. k. Behörden in Wien mit Beschlag belegten Schrift enthalten waren. Die Aussprüche waren sämtlich echt, aber dennoch wurde die Schrift gerichtlich beschlagnahmt, und zwar mit vollem Rechte, weil diese Aussprüche aus früheren Jahrhunderten, wenn sie ohne notwendige Erklärung in der Gegenwart veröffentlicht werden, nur geeignet sind, die katholische Religion verächtlich zu machen und die Nichtkatholiken gegen ihre katholischen Mitbürger aufzureizen. So haben die Behörden die Beschlagnahme und das Verbot der Schrift begründet. Nun darf man es denselben aber auch nicht verargen, wenn sie Schriften mit Beschlag belegen, weil sie ohne die nötigen Erläuterungen Talmudaussprüche aus früheren Jahrhunderten enthalten, welche in der Gegenwart geeignet sind, die christliche Bevölkerung gegen die Juden aufzuhetzen und die Juden als Leute hinzustellen, denen es durch ihre Religion erlaubt sei, Christen wie Tiere abzuschlachten.

5. Beweise für den angeblichen Blutgenuß der Juden.

Wie wir in den Heiligen Schriften des Alten Bundes lesen, ist schon dem zweiten Stammvater des Menschengeschlechtes, dem Patriarchen Noah, und seinen Nachkommen, also allen Menschen, gleich nach der Sündflut der Genuß des Blutes von Gott verboten worden (1. Bch. Mos. 9, 4). Für die Juden erneuerte Gott dieses Verbot durch Moses und fügte bei, daß derjenige, der gegen dieses Verbot Blut genießt, der Strafe des Todes und der ewigen Verdammnis verfallen sei (3. Bch. Mos. 17, 18.)

Wie sehr die Juden vor der Übertretung dieses Gebotes sich fürchteten, und wie ängstlich sie vor dem Blutgenusse sich hüteten, können wir aus einem Vorfalle ersehen, der sich nach den Heiligen Schriften des Neuen Bundes im zweiten Lehrjahre Jesu Christi in der Synagoge zu Kapharnaum zugetragen hat. Der göttliche Heiland

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Frank: Nachträge zu „Der Ritualmord vor den Gerichtshöfen der Wahrheit und Gerechtigkeit“. Verlagsanstalt vorm. G. J. Manz Buch- und Kunstdruckerei A.-G. München-Regensburg, Regensburg 1902, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Ritualmord_vor_den_Gerichtsh%C3%B6fen_(1902).djvu/21&oldid=- (Version vom 31.7.2018)