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Wyter sagt er, daß sie von disen Anschlägen Red gehebt, und ihr Fürnehmen uff nachvermerckt Meynung gesetzt haben.

Zum ersten, daß sie unsern Herren den Keyser, und sust dheinen andern Herren haben wöltent.

Zum andern, daß ein yeder umb Schuld vor seinem Richter an dem End, da er dann gesessen wäre, sollte fürgenommen werden.

Zum dritten, daß sie die rotwillischen Brieff fürter nit mehr hetten wollen liden, sunder die gentzlich abthun.

Zum vierten, daß die geistlichen Gericht alleyn umb geistlich Sachen sollten gebrucht werden und umb dhein Schuld.

Zum fünften, daß all Zinß, die so lang werent geben, daß die sich dem Hauptgut hetten verglicht, so wollten sie gemacht und geordnet haben, daß die Personen, so solich Zins geben hetten, darnach fry gewesen, und fürer von solichem Hauptgut ze zinsen dheinswegs schuldig noch pflichtig.

Zum sechsten, welicher Priester zwo oder drye Pfründen gehebt, dem wollten sie eine genommen haben, und damit einen andern Priester, der kein Pfrund gehebt auch versehen haben.

Zum sibenden, wollten sie voglen, fischen, Holtz und Wald frye, und yedermann gemein gemacht haben.

Zum achten, wollten sie all unbillich Stür und Zoll abgethan haben.

Zum nünten, wollten sie einen bestendigen Friden in der gantzen Christenheit angesehen und gemacht haben, und all die, so sich dawider gesetzt, wöllten sie zu tod gestochen haben. Welicher aber ye hett wollen kriegen, dem wöllten sie Gelt geben haben, und ihn an die Türcken und Unglaubigen geschickt.

Zum zehenden, daß sie all die, so ihnen werent angehangen, wolltent mit ihrem Lib und Gut gesichert haben; wer sich aber hett wöllen darwider setzen, den wöllten sie gestrafft, nemlich zu tod geschlagen haben.

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Heinrich Schreiber: Der Bundschuh zu Lehen im Breisgau. Freiburg im Breisgau, 1824, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Bundschuh_zu_Lehen_im_Breisgau.djvu/88&oldid=- (Version vom 31.7.2018)