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in fremde Hand kommen, die Innwohner daselbst dadurch nicht wenig bedränget, auch daraus allerley Zanck und Wiederwillen zwischen ihnen und denen Innhabern derselben erwachsen möchten. Fürnehmlich aber weil sie sich erbothen, solche Güther den billigen Werth und Landüblichen Gebrauch nach zu bezahlen, gnädig darein gewilliget, und ihnen obbemeldtes Schloß Oybin, sammt den Dörffern und Güthern, als nehmlich das Dorff Olbersdorff, Herwigsdorff, Oderwitz, so viel davon zum Schloß oder Stifft gehörig, Johnsdorff und Drausendorff in unserm Marggraffthum Ober-Lausitz und Zittauischen Weichbilde gelegen, mit aller derselben Mannschafft und Unterthanen, Kirchen-Lehn, mit den Erb- und Ober-Gerichten, mit den Renthen, Geld- und Geträyde-Zinsen, an Geld und Heringen, welche die Ehrsamen unsere Getreue, Liebe N. Burgemeister und Rathmanne unserer Stadt Görlitz, Vermöge ihrer Verschreibung, derer wir denen von der Zittau glaubwürdige Vidimus sich derer zugebrauchen, zugestellet, vor Alters zu geben schuldig, mit allen Gebürgen, Wäldern, Büschen, Teichen, Teichstädten, Mühl und Mühlstädten, Wildbahnen, Vögel-Weyden, Wiesen, Wasser- und Wasser-Läufften, Mäyer-Höfen, Kretschmar, mit den ausgesetzten Hof-Leuthen, zugehörigen Gärten, Aeckern und Wiesen, Fehren, Teichen und Mühlen, zusamt den Hause in der Stadt, der Väter-Hof genannt, und allen andern zu den Schloß, auch bemeldten Dörffern und Güthern gehörige Forwergen, Herrligkeiten und Gerechtigkeiten, wie solches alles Nahmen haben mag, und vor Alters zum Stifft Oybin gehört, die Väter daselbst genossen und gebrauchet, um eine genannte Summa Geldes, als nehmlich mit acht und sechzig Tausend Thalern, darauf sie Innhalt der vorigen Jahre darüber gefertigten Pfandes-Verschreibung, davon oben Meldung geschehen, zwey und zwantzig Tausend Thaler hiervon ausgezahlet, und auf die mit ihnen durch unser insonderheit darzu verordnete Commissarien jüngst getroffene Abrede und Vergleichung ietzo zwantzig tausend Thaler am baaren Gelde zu handen unsers Rentmeisters, Wolff Schelhammers, entrichtet, deren wir sie hiermit qvitt und loß sagen, und uns künfftigen