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solcher Anno 1574. mit dem Gestiffte Oybien gekaufft. Unter diesen nun hat das Dorff wiederum ihre besondere Gerichts-Collegia, nemlich zwey/ weil es in das Ober- und Mittel-Dorff getheilet wird, bestehende aus einem Richter/ und seinen beygesetzten Gerichts-Eltesten. Diese vergleichen allerhand kleine Sachen/ Zänckereyen/ streitige Nachbarn/ etc. halten jährlich etliche mal Umgang/ besehen die Feuermauern und Feuer-Instrumenta, Wege und Stege/ haben ihre besondre Schöppen-Lade/ und darinnen ihre Schöppen-Bücher/ worein alle Käuffe/ Erbsonderungen/ Vergleiche/ etc. wenn sie von E. E. Rath ratificirt sind/ eingeschrieben werden. Ingleichen den so genannten Stock/ worein die Widerspenstige und Frevler mit den Füssen gesperret werden. Wenn Königliche oder Raths-Befehle/ Mandata, Patente oder Verordnungen heraus kommen/ lassen die Gerichte die Gemeine in den Kretschen zusammen kommen/ und es ihr fürlesen/ werden auch da angeschlagen.

Es wird aber das Dorff eingetheilet/ in das Ober-Dorff/ Mittel-Dorff und die Scheibe (wo der Nahme Bertelsdorff/ das ihm Hr. Frentzel fol. 559. auch giebet/ herkomme/ weiß ich nicht/ zum wenigsten ist selbiger anitzo gantz nicht im Gebrauch.)

Vor gar alten Zeiten hat das gantze Dorff wohl unzweiflich denen Herren von der Leippe/ so die Stadt Zittau besessen/ gehöret/ welches aus der ersten Historie/ so unten in denen Annalib. de Anno 1312. vorkommen wird/ zu schliessen. Unter König Johanne in Böhmen aber ist es unter die Cron Böhmen kommen.

Anno 1366. haben die Zittauer von dem damahligen Käyser Carolo IV. Könige in Böhmen/ dieses Dorff auf zwey Jahr gepachtet/ jährlich davon zu geben vier und zwantzig Schock/ wie der Pacht-Contract de dato Prag/ 1366. am nechsten Freytage nach unsers Herrn Auffarts-Tage etc. in D. Carpzov. Analect. Zittav. part. 2. cap. 2. §. 4. fol. 251. ausweiset.