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Lande. Der Herzog triumphirte. Nun war Köln aus Xanten herausgeworfen. Es hatte all seine Macht nicht nur über die Bürgerschaft, sondern auch über die Geistlichkeit verloren.

     Aber schon 1447 gab der Papst dem Erzbischofe von Köln, der sich ihm unterworfen hatte, all seine Rechte zurück. Der Herzog widerstrebte. Bis 1449 hielt er seinen Landesbischof fest. 1458 bestieg Äneas Sylvius, der die Propstei von Xanten besessen hatte, den päpstlichen Stuhl. Er ernannte Commissare, welche den Herzog mit dem Erzbischofe versöhnen und Xanten zum Gehorsam gegen seinen rechtmäßigen Oberhirten zurückführen sollten. Da aber der Papst eine Versammlung nach Mantua ausgeschrieben hatte, wo er die christlichen Fürsten zu einem Kriege gegen die Türken einen wollte, begab sich auch Herzog Johann dahin und erklärte dem Papste, er werde an den Verhandlungen nicht Theil nehmen, wenn nicht die päpstlichen Bevollmächtigten ihr Verfahren gegen ihn einstellten. Wegen der Noth der Zeiten gewährte Pius II. ihm sein Ansuchen, widerrief es aber bald nachher durch Urkunde vom 27. April 1460. Der Herzog suchte die Sache zu verzögern; der Papst aber befahl seinen Commissaren, die Untersuchung zu fördern und im Nothfalle mit Bann und Interdict vorzugehen, um den Erzbischof in seine alten Rechte wieder einzusetzen. Da starb am 14. Februar 1463 der Erzbischof Dietrich II. auf seiner Burg zu Zons.

     Sein Nachfolger, Graf Ruprecht von der Pfalz, wurde am 30. April 1463 gewählt, im Alter von 36 Jahren. So standen die Sachen, als Graf Vincenz von Mörs die Vermittlung übernahm. Er erwies sich bald mehr und mehr als Freund und Verbündeter des Herzogs von Cleve und erweckte demnach in Köln gerechtes Mißtrauen.

     Die Hoffnung auf eine Victortracht durfte man unter solchen Umständen gewiß nicht zu hoch spannen; ja, nachdem jetzt die ersten Verhandlungen so entschieden gescheitert waren, hatte man sogar Grund zu den schlimmsten Befürchtungen. Aber Graf Vincenz ruhte nicht, sondern veranlaßte eine neue Zusammenkunft im Dorfe Walach und brachte wirklich den Frieden zu Stande. In demselben wurde festgesetzt, daß jeder Theil alles Land, das er augenblicklich besäße, behalten solle bis auf ein halbes Jahr nach dem Tode dessen, der zuerst verscheiden würde. So hatte der Erzbischof also für einstweilen Xanten aufgegeben. Aber er hoffte auf bessere Zeiten, in denen das Eigenthum seiner Kirche wieder erlangt werden könnte[1].

  1. Die betreffenden Urkunden bei Binterim, Erzdiöcese 3 S. 197; 4 S. 306 und 313, und Lacomblet, Urkundenbuch 2 S. 306; 3 S. 93, 104, 160, 165, 177, 206, 259, 746, 831, 881; 4 S. 99, 120, 298, 317, 332, 343, 392. Wichtige Nachrichten über den Streit von 1444 bei Lacomblet 4 S. 393 Anm., S. 408 Anm. 1 und Einleitung S. XVI. Über den Clever Landesbischof vgl.: Zum clevisch-märkischen Kirchenstreit von Floß, Bonn 1883 S. 2 und S. 68–72, sowie: Papst Eugen IV. [57] und das clevische Landesbisthum von Dr. R. Scholten. Cleve 1884. Der Friedensvertrag von 1464, in Mörs am 22. Mai beurkundet und besiegelt, bei Lacomblet 4 S. 404. Seine Interimsbestimmungen wurden 1473 und 1481 erneuert, nachdem 1467 das Bündniß zwischen Köln und Geldern zur Wiedererlangung von Xanten erfolglos geblieben war. 1496 verfügt der Herzog von Cleve über Xanten wie über unbestrittenes Eigenthum. Lacomblet 4 S. 418, 465, 518 und 592 mit S. 666 Anm.
Empfohlene Zitierweise:
Stephan Beissel: Die Victortracht des Jahres 1464 In: Die Bauführung des Mittelalters. Studie über die Kirche des hl. Victor zu Xanten. Freiburg im Breisgau: Herder, 1889, Seite 56. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beissel_%E2%80%93_Die_Victortracht_des_Jahres_1464.djvu/08&oldid=- (Version vom 31.7.2018)