Die araner mundart/Die satzlehre

« Gebrauch und bedeutung der nominal- und pronominalformen Die araner mundart Die unmittelbaren bestimmungen des verbum finitum »
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Dritter teil.
Die satzlehre.

Vorbemerkung.

§ 511. In der satzlehre ist zu erörtern, wie die wörter zu sätzen und wie diese zu satzgefügen verbunden werden. Demnach gliedert sich dieser teil der grammatik in zwei abschnitte:

  1. Die lehre vom satze;
  2. Die lehre vom satzgefüge.

Erster abschnitt.
Die lehre vom satze.

§ 512. Der einfache satz bringt entweder ein urteil oder ein begehren zum ausdruck. Ist das urteil jedoch ein unvollständiges, und verbindet sich damit der wunsch nach seiner ergänzung, so entsteht die frage. Auf diese weise kommen drei arten einfacher sätze zu stande, behauptungssätze, begehrungssätze und fragesätze. Bei der geringfügigkeit der formellen unterschiede zwischen diesen satzarten dürfte es jedoch wohl gestattet sein, alle drei zusammen zu behandeln.

§ 513. Den kern des irischen satzes bildet das verbum finitum, der ausdruck der realität aller dinge, eigenschaften, modifikationen, vorgänge und beziehungen, die ihm selbst oder den mit ihm verbundenen wörtern zu grunde liegen. Das verbum finitum vermag denn auch, soweit es das subjekt einschliesst, für sich allein einen satz zu bilden, z. b. imīm „Ich gehe fort“ (vgl. hierzu § 386–397). In der regel werden jedoch mit dem verbum finitum noch nähere bestimmungen verbunden, die teils unmittelbar die verbalperson oder den verbalinhalt treffen, wie das subjektswort, das objektswort, das prädikatsnomen bezw. pronomen sowie alle adverbialen bestimmungen des prädikats, teils diese unmittelbaren bestimmungen wiederum näher bestimmen, wie die attribute.

Somit gliedert sich dieser dem einfachen satze gewidmete abschnitt in drei kapitel.

Das erste enthält die lehre vom verbum finitum; das zweite behandelt dessen unmittelbare, das dritte dessen mittelbare bestimmungen.


Erstes kapitel.
Das verbum finitum.

§ 514. Beim verbum finitum ist der verbalinhalt und die verbalperson zu unterscheiden. Letztere findet nicht immer einen genügend deutlichen ausdruck durch eine besondere endung und verlangt daher häufig eine ergänzung durch ein besonderes subjektswort (vgl. § 386–402). Dieses ist jedoch nicht die unvermeidliche folge einer nur unvollkommenen subjektsandeutung, wie sich aus den §§ 393. 394. 397 und 399 ergiebt.

§ 515. Hinsichtlich der stellung des finiten verbs ist folgendes zu bemerken:

a) im bejahenden behauptungssatze steht das verbum finitum an der spitze des satzes, falls nicht eine verbalpartikel (vgl. II 62) vorausgeht (s. § 516);
b) im verneinenden behauptungssätze folgt das verbum finitum unmittelbar der satzeröffnenden negationspartikel (s. § 517);
c) im positiven begehrungssatze, der ein gebot oder eine aufforderung enthält, steht das verbum finitum ausnahmslos an der spitze (s. § 518);
d) im negativen begehrungssatze, der ein verbot oder eine aufforderung enthält, folgt das verbum finitum unmittelbar der satzeröffnenden prohibitivpartikel (s. § 519);
e) im positiven begehrungssatze, der einen wunsch zum ausdruck bringt, folgt das verbum unmittelbar der satzeröffnenden konjunktion (s. § 520);
f) im fragesatze folgt das verbum unmittelbar der satzeröffnenden fragepartikel bezw. dem fragepronomen (s. § 521).

Anm. Das verbum is (vgl. § 385) fällt aus nach ńī (II 205, 11), ən (II 98, 31), n̄ax (II 201, 26), ḱē (II 171, 25) und ḱērd (II 172, 15).

§ 516. Beispiele für die § 515a gegebene regel sind: caim ə n-ə (vgl. 302) wȧlə wōŕ uəŕ sə cȧxtn̥ „Ich gehe wöchentlich einmal zur stadt“; bĭai myȷ sə mŭȧlə rūvšə „Wir werden vor euch zu hause sein“; l̄aurīr ə ʒēlǵə fōs ə gon̄əxtə „In Connaught spricht man noch irisch“; hug šē krūn ʒom əŕ šūd „Er gab mir eine krone (2½ schilling[1]) dafür“; fuər m æhŕ̥ bās əńḗ „Mein vater ist gestern gestorben“; d āg šēməs ə xōtə mōr n-ə jiə „Jakob hat seinen überzieher liegen lassen“.

§ 517. Beispiele für die § 515b gegebene regel sind: ńī hukə n væn ə wȧlə riv hr̥nū́nə „Die frau wird nicht vor abend nach hause kommen“; ńīr hāniǵ šēd ə wȧlə xør ə bi ərḗŕ „Sie sind gestern abend überhaupt nicht nach hause gekommen“; ńī ʒau mē ān̄ „Ich werde nicht dorthin gehen“; ńī fēȷŕ̥ lm̥ ə jīnə niš „Ich kann es jetzt nicht thun“ (vgl. § 515 anm.); ńī h-āl lom ē „Das gefällt mir nicht“ (vgl. § 515 anm. und § 303 i).

§ 518. Beispiele für die § 515 c gegebene regel sind: imī lȧt! „Scher dich fort!“; tor m̥ də lāv! „Gieb mir deine hand!“; dūnəmyȷ nə fŭińōgī! „Lasst uns die fenster schliessen!“; aiŕə suəs! „Steh auf!“; aiŕīx myȷ suəs əníš! „Lasst uns jetzt aufstehn!“; osglīȷīš n̥ dorəs! „Lass sie die thür öffnen!“; beŕī lib ē šin! „Nehmt das mit!“

§ 519. Beispiele für die § 515d gegebene regel sind: n̄ā bak lēš! „Bekümmere dich nicht darum!“; n̄ā buələx šē ən ĺȧnəv! „Er soll das kind nicht schlagen!“; n̄ā salə də lāvə! „Beschmutze deine hände nicht!“; n̄ā l̄aurī xō h-ārd! „Sprecht nicht so laut!“; n̄ā h-iərtr̥ ē! „Man verlange es nicht!“ (vgl. § 303e und 404); n̄ā mȧl̄tr̥ hū! „Lasse dich nicht betrügen!“

§ 520. Beispiele für die § 515e gegebene regel sind: gə ń-aiŕī t æšcŕ̥ lȧt! „Glückliche reise!“; gə giŕə ȷiə n t-ā ərt! „Glück auf!“; gə mæn̄ə ȷiə ʒic! „Grüss gott!“; gə rø mŭȧ agət! „Danke!“; gə šerəvī ȷiə ʒic! „Gott behüte dich!“; gə dugə ȷiə īhə wȧ agət! „Gute nacht!“

§ 521. Beispiele für die § 515f gegebene regel sind: ə ȷukə tū lom? „Willst du mich begleiten?“; ə l̄aurīn̄ šē gēlǵə gə mŭȧ? „Spricht er gut irisch?“; ə dugn̥̄ n̥ fȧr šə ĺehn̥̄ wai? „Giebt dieser mann stunden (unterricht)?“; ə ȷūrā ʒom šē pīnə? „Würdest du mir wohl einen halben schilling geben?“; ər kasū šēməs ʒic? „Ist Jacob dir begegnet?“; kā wil də wāhŕ̥? „Wo ist deine mutter?“; ń ē n mak? „Ist es der sohn (den du meinst), meinst du den sohn?“ (vgl. § 515 anm.); ń ē šə n bȧləx ḱȧrt? „Ist das der richtige weg?“ (vgl. § 515 anm.); n̄ax dāl̄ ē? „Ist das nicht thöricht?“ (vgl. § 515 anm.); ḱē h-ē? „Was ist er?“ (vgl. § 515 anm.); ḱērd ē? „Was ist das?“ (vgl. § 515 anm.); ḱē hal ē šin? „Wer hat das schmutzig gemacht?“

§ 522. Hinsichtlich des gebrauchs der tempora und modi s. § 404–415.


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Anmerkungen (Wikisource) Bearbeiten

  1. Sic; eigentlich 5 Schilling