Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der unterm 19. Juni d. J. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der unterm 19. Juni d. J. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 32, Seite 304 - 305
Fassung vom: 1. Juli 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juli 1871
Inkrafttreten:
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(Nr. 673.) Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der unterm 19. Juni d. J. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien (Reichsgesetzbl. S. 255.). Vom 1. Juli 1871.

1) Inhaber von Interimsscheinen der Ottomanischen Prämienanleihe (Nr. 70. des der Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. – Reichsgesetzbl. S. 255. – angefügten Verzeichnisses), sowie der Stuhlweißenburg-Raab-Graatzer Eisenbahnanleihe (Nr. 39. desselben Verzeichnisses), welche sich das Recht, die Abstempelung der demnächst einzutauschenden definitiven Schuldverschreibungen noch nach dem 15. Juli d. J. bewirken lassen zu können, sichern wollen, haben bei der laut Bekanntmachung vom 19. Juni. d. J. zum Zwecke der Abstempelung zu bewirkenden Einreichung der Interimsscheine in dem gemäß §. 2. dieser Bekanntmachung in doppelter Ausfertigung beizugebenden Verzeichnisse außer den sonstigen Angaben auch Serie und Nummer für jede in dem Interimsschein zugesicherte definitive Schuldverschreibung zu vermerken.

2) Die Abstempelung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften vom 19. Juni d. J.
3) Bei der gemäß §. 8. der Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. zu bewirkenden Rückgabe der abgestempelten Interimsscheine wird dem Einsender von der Abstempelungsbehörde ein Certifikat nachfolgenden Inhalts:
zum Erweise der erfolgten Abstempelung ausgehändigt. Auf Verlangen des Einsenders wird demselben über jedes aus dem Interimsschein sich ergebende Stück ein besonderes Certifikat ausgefertigt.

4) Die rechtzeitig erfolgte Vorlegung der Interimsscheine zur Abstempelung sichert den Inhabern das Recht, die später gegen die Interimsscheine eingetauschten definitiven Schuldverschreibungen auch nach dem 15. Juli d. J. und zwar bis einschließlich den 31. Dezember d. J. in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. Juni d. J. und der Ausführungsvorschriften vom 19. ejusd. abstempeln zu lassen. [305]
5) Anträge auf Abstempelung solcher definitiven Schuldverschreibungen, bezüglich deren die entsprechenden Interimsscheine rechtzeitig zur Abstempelung vorgelegt sind, sind ausschließlich an die Hauptkasse der Seehandlung in Berlin zu richten und ist denselben außer den im §. 2. der Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. vorgeschriebenen Verzeichnissen zum Erweise des Identität der definitiven Schuldverschreibungen mit den korrespondirenden und rechtzeitig abgestempelten Interimsscheinen, falls diese selbst nicht vorgelegt werden können, das gemäß der Vorschrift unter Nr. 3. ertheilte Certifikat beizufügen.
Sofern sich bei der Prüfung keine Anstände ergeben, erfolgt die Abstempelung der definitiven Obligationen und die demnächstige Rückgabe.
Auf die für die Interimsscheine bereits verwendeten Stempelmarken wird hierbei keine Rücksicht genommen.
6) Interimsscheine, welche schon abgestempelt sind, können derjenigen Stelle, welche die Abstempelung besorgt hat, Behufs der nachträglichen Ausstellung des Certifikats (Nr. 3.) vorgelegt werden.
Berlin, den 1. Juli 1871.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.