Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 2, Seite 3 - 23
Fassung vom: 16. Januar 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Januar 1904
Inkrafttreten:
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(Nr. 3010.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 16. Januar 1904.

Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrat die nachstehenden

Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen

erlassen:

I. Nachweis der Befähigung. Bearbeiten

§ 1. Bearbeiten

Die Zulassung als Seeschiffer oder Seesteuermann wird bedingt durch eine Prüfung gemäß diesen Vorschriften sowie durch den Nachweis ausreichenden Seh-und Farbenunterscheidungsvermögens gemäß den vom Reichskanzler zu erlassenden Bestimmungen.

§ 2. Bearbeiten

Die für den Umfang der Gewerbebefugnis der Seeschiffer und Seesteuerleute maßgebende Abgrenzung der Fahrten bestimmt sich nach § 1 der Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren, vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247).

§ 3. Bearbeiten

In Übereinstimmung mit der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 wird die Gewerbebefugnis der einzelnen Schifferklassen und der Seesteuerleute, wie folgt, festgesetzt:
1. Ein Schiffer auf Küstenfahrt ist befugt:
deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe, soweit sie nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, in der Nahfahrt, [4]
Kauffahrteischiffe von weniger als 200 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, soweit sie nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie Seeleichter jeder Größe in der Küstenfahrt
zu führen.
2. Ein Schiffer auf kleiner Fahrt ist befugt:
deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe, auch wenn sie zur Beförderung von Reisenden dienen, in der Nahfahrt,
deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt sowie Seeleichter jeder Größe in der Küstenfahrt und der kleinen Fahrt
zu führen.
3. Ein Schiffer auf großer Fahrt ist befugt:
deutsche Kauffahrteischiffe jeder Art und Größe in allen Fahrten
zu führen.
4. Ein Seesteuermann ist befugt:
auf deutschen Kauffahrteischiffen jeder Art und Größe in allen Fahrten den Steuermannsdienst zu verrichten,
in dem Umfange der dem Schiffer auf kleiner Fahrt zustehenden Befugnis (Nr. 2) deutsche Kauffahrteischiffe zu führen.

§ 4. Bearbeiten

Die Zulassung zur Schifferprüfung für Küstenfahrt wird bedingt durch die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgenden mindestens fünfzigmonatigen Fahrzeit zur See als Decksmann.
Als Fahrzeit zur See gilt die Fahrzeit auf Seeschiffen oder Seefischereifahrzeugen. Von der Fahrzeit müssen mindestens zwölf Monate auf Segelschiffen zugebracht sein. Die Fahrt auf Seeleichtern ist nur bis zur Dauer von zwanzig Monaten anrechnungsfähig.

§ 5. Bearbeiten

Die Zulassung zur Schifferprüfung für kleine Fahrt wird bedingt durch die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgenden mindestens sechzigmonatigen Fahrzeit zur See als Decksmann.
Von der Fahrzeit müssen mindestens zwölf Monate auf Segelschiffen – mit Ausschluß von Küstenfischereifahrzeugen – außerhalb der Küstenfahrt nach vollendetem achtzehnten Lebensjahre zugebracht sein. Die Fahrt auf Seeleichtern, auf Küstenfischereifahrzeugen oder im Trajektdienst ist nur bis zur Dauer von dreißig Monaten anrechnungsfähig.

§ 6. Bearbeiten

Die Zulassung zur Steuermannsprüfung wird bedingt durch die Zurücklegung einer auf den Ablauf des vollendeten fünfzehnten Lebensjahrs folgenden mindestens fünfundvierzigmonatigen Fahrzeit zur See als Decksmann. [5]
Von der Fahrzeit müssen mindestens vierundzwanzig Monate entweder als Vollmatrose auf Kauffahrteischiffen, davon zwölf Monate auf einem Segelschiff, oder als Obermatrose in der Kaiserlichen Marine, und zwar mindestens zwölf Monate auf See gehenden, mit voller Takelung versehenen Schiffen zugebracht sein. Auch kann die Vollmatrosenfahrzeit auf einem ausschließlich zur Ausbildung von Seeleuten bestimmten Fahrzeuge (Schulschiff) zurückgelegt werden.
Die Fahrzeit auf Seeleichtern, auf Küstenfischereifahrzeugen oder im Trajektdienst ist nicht anrechnungsfähig.

§ 7. Bearbeiten

Die Zulassung zur Schifferprüfung für große Fahrt wird bedingt durch:
a) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann folgenden mindestens vierundzwanzigmonatigen Fahrzeit als Steuermann in mittlerer oder großer Fahrt oder auf Schiffen von mindestens 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt in kleiner Fahrt oder als Schiffer auf kleiner Fahrt. Die Fahrzeit auf Seeleichtern oder im Trajektdienst ist nicht anrechnungsfähig;
b) die Ausführung von nautischen Beobachtungen und Berechnungen während dieser Fahrzeit und die Vorlegung dieser Berechnungen.

§ 8. Bearbeiten

Als Schiffer auf großer Fahrt sind ohne vorgängige Ablegung der vorgeschriebenen Schifferprüfung zuzulassen:
a) ehemalige Oberleutnants zur See und Seeoffiziere höherer Dienstgrade des aktiven Standes der Kaiserlichen Marine nach Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgenden mindestens neunundsechzigmonatigen Fahrzeit zur See;
b) ehemalige Angehörige des aktiven Standes der Kaiserlichen Marine, welche die Seeoffiziershauptprüfung bestanden haben, nach Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgenden mindestens neunundsechzigmonatigen Fahrzeit zur See, von welcher mindestens vierundzwanzig Monate in dem Dienstgrad als Leutnant zur See oder als Steuermann in den im § 7 unter a bezeichneten Fahrten zugebracht sind.

§ 9. Bearbeiten

Als Steuermann ist ohne vorgängige Ablegung der Steuermannsprüfung derjenige zuzulassen, welcher die Seeoffiziershauptprüfung bestanden und eine auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgende mindestens fünfundvierzigmonatige Fahrzeit zur See, darunter zwölf Monate als Vollmatrose auf Segelschiffen, oder als Obermatrose oder in einem höheren Dienstgrad auf seegehenden, mit voller Takelung versehenen Schiffen der Kaiserlichen Marine zurückgelegt hat. [6]

§ 10. Bearbeiten

Der Fahrzeit als Steuermann (§ 7 lit. a) ist diejenige Fahrzeit zur See gleich zu achten, welche in der Kaiserlichen Marine nach der in der Marine oder vor einer staatlichen Prüfungskommission bestandenen Steuermannsprüfung als Deckoffizier oder diensttuender Steuermann zurückgelegt ist.

§ 11. Bearbeiten

Anträge auf Zulassung zum Gewerbebetrieb auf Grund der §§ 8 und 9 sind unter Beifügung der Nachweise über den bekleideten Dienstgrad oder das Bestehen der Seeoffiziershauptprüfung, über die vorgeschriebene Fahrzeit und über ausreichendes Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen an diejenige Landesregierung zu richten, in deren Gebiete das Gewerbe zuerst betrieben werden soll.

II. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und Verfahren bei den Prüfungen. Bearbeiten

A. Schifferprüfung für Küstenfahrt. Bearbeiten

§ 12. Bearbeiten

Zur Abnahme der Schifferprüfungen für Küstenfahrt werden von den Landesregierungen Kommissionen eingesetzt, welche aus drei Mitgliedern, darunter mindestens zwei Seeschiffahrtskundigen, bestehen. Der Vorsitzende der Kommission wird aus der Zahl der Mitglieder von der Landesregierung bestimmt.

§ 13. Bearbeiten

Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf angesetzt und dem Reichs-Prüfungsinspektor (§ 50) mitgeteilt.
Die Meldung zur Prüfung geschieht bei dem Vorsitzenden unter Beifügung des Geburtsscheins sowie der Nachweise über die vorgeschriebene Fahrzeit (§ 4) und über das Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen (§ 45).
Der Vorsitzende entscheidet – im Zweifelsfalle nach Anhörung der anderen Mitglieder der Kommission – über die Zulassung und teilt das Ergebnis dem Prüflinge vor Beginn der Prüfung mit.
Ein Auszug aus den Nachweisen über die erfüllten Zulassungsbedingungen ist dem Protokolle (§ 47) beizufügen.

§ 14. Bearbeiten

Die Prüfung ist eine mündliche und erstreckt sich auf die in Anlage I genannten Gegenstände. Sie wird von sämtlichen Kommissionsmitgliedern abgehalten. Diese haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Prüfungsgegenstände in einem für die praktische Anwendung ausreichenden Maße beherrscht. Gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwölf Prüflinge geprüft werden. [7]
Über den Ausfall der Prüfung entscheidet die Kommission nach Stimmenmehrheit durch Erteilung eines der Prädikate: „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“. Die Abstimmung jedes Kommissionsmitglieds ist im Protokolle (§ 47) zu vermerken.

§ 15. Bearbeiten

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission ausgefertigtes Prüfungszeugnis. Genügt der Inhaber den Anforderungen in betreff des Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens nicht, so ist dies in dem Prüfungszeugnisse zu vermerken.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu ihrer Wiederholung innerhalb des Reichsgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden Frist von mindestens einem Monate zugelassen werden.

B. Schifferprüfung für kleine Fahrt. Bearbeiten

§ 16. Bearbeiten

Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule und nach Bedarf an Navigationsvorschulen wird eine Kommission zur Abnahme der Schifferprüfungen für kleine Fahrt errichtet.
Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern:
1. einem Vorsitzenden,
2. einem Navigationslehrer an einer öffentlichen Navigationsschule,
3. einem Seeschiffahrtskundigen.
Die Mitglieder werden von der Landesregierung ernannt.

§ 17. Bearbeiten

Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf angesetzt und dem Reichs-Prüfungsinspektor mitgeteilt.
Die Meldung zur Prüfung geschieht bei dem Vorsitzenden unter Beifügung des Geburtsscheins sowie der Nachweise über die vorgeschriebene Fahrzeit (§ 5) und über das Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen (§ 45).
Der Vorsitzende der Kommission entscheidet – im Zweifelsfalle nach Anhörung der anderen Mitglieder der Kommission – über die Zulassung und teilt das Ergebnis dem Prüflinge vor Beginn der Prüfung mit.

§ 18. Bearbeiten

Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage II genannten Gegenstände und zerfällt in
a) eine schriftliche,
b) eine praktische und
c) eine mündliche.
Die mündliche Prüfung bildet den Schluß. [8]

§ 19. Bearbeiten

In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den in Anlage II mit einem Stern (*) bezeichneten Fächern.

§ 20. Bearbeiten

Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, namentlich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und durch deren Absonderung von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hilfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher und Schriften benutzen. Ein Prüfling, welcher den ihm angewiesenen Platz ohne besondere Erlaubnis verläßt, gilt als zurückgetreten.

§ 21. Bearbeiten

Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung (Anlage II) läßt der Reichskanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen.
Diese werden in geschlossene Pakete vereinigt, so daß je eine Aufgabe der im § 19 bezeichneten Fächer darin enthalten ist.
Eine für den Bedarf hinreichende Zahl dieser Pakete sowie die Lösungen der Rechnungsaufgaben werden den Prüfungskommissionen zugesandt.

§ 22. Bearbeiten

Jeder Prüfling wählt unter wenigstens zehn Paketen eines zu seiner Bearbeitung und vermerkt darauf seinen Namen. Das Paket wird durch ein Mitglied der Prüfungskommission geöffnet und auf die Richtigkeit seines Inhalts geprüft. Dem Prüflinge wird je ein Aufgabenblatt übergeben, auf welches er die vollständige Lösung der Aufgabe und seinen Namen mit Tinte einzutragen hat, ohne dabei anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen zu benutzen.
Die Nummer jeder Aufgabe sowie die Zeit, zu welcher jede Lösung begonnen und beendet ist, wird durch ein Kommissionsmitglied in der dafür hergestellten Übersicht vermerkt.
Nach Beendigung jeder Lösung hat der Prüfling das Aufgabenblatt an die Prüfungskommission abzugeben.
Der Vorsitzende ist befugt, einem Prüflinge, welcher ungebührlich lange an einer Aufgabe arbeitet, eine Frist zu setzen, innerhalb der die Arbeit abgegeben werden muß.
Die Lösungsblätter jedes Prüflinges werden zusammen mit einem von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über die erfüllten Zulassungsbedingungen sowie den Zusammenstellungen der Ergebnisse der Prüfung zu einem Prüfungshefte vereinigt.

§ 23. Bearbeiten

Die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, welche Nautiker sind und [9] vom Vorsitzenden hierzu bestimmt werden, unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler mittels schriftlicher Randbemerkungen beurteilt, wobei jeder Lösung eine der Zensuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend“ erteilt wird. Besteht Uneinigkeit über eine zu erteilende Zensur, so entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit.
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann die Landesregierung ihm die Revision der von anderen Mitgliedern der Prüfungskommission erteilten Zensuren und deren endgültige Feststellung übertragen.
Die Prüflinge, welchen in den Fächern C4, C5 und C7 der Anlage II und außerdem mindestens noch in drei anderen Fächern die Zensur „Genügend“ erteilt ist, erhalten für den Gesamtausfall das Prädikat „Bestanden“. Die übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat „Nicht bestanden“.

§ 24. Bearbeiten

Während oder nach der schriftlichen Prüfung hält der Navigationslehrer (§ 16) in Gegenwart eines anderen Mitglieds der Prüfungskommission eine praktische Prüfung in der Handhabung des Spiegeloktanten (Anlage II) ab.
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann er die Prüfung selbst abhalten.
Über den Ausfall der praktischen Prüfung entscheidet derjenige, welcher sie abgenommen hat, durch Erteilung eines der Prädikate: „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“.

§ 25. Bearbeiten

Nur wer in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prädikat „Bestanden“ erhalten hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Dem hiernach Ausgeschlossenen wird dies von dem Vorsitzenden zu Protokoll eröffnet.

§ 26. Bearbeiten

Die mündliche Prüfung wird von sämtlichen Kommissionsmitgliedern abgehalten. Diese haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines Faches, soweit sie Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat.
Die Prüfung kann sich auf alle in Anlage II bezeichneten Fächer erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich nicht geprüft worden ist oder die schriftlichen Leistungen ungenügend waren. Die mündliche Prüfung wird so lange fortgesetzt, bis sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission über den Grad der Befähigung des Prüflinges sich ein genügendes Urteil gebildet haben.
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwölf Prüflinge mündlich geprüft werden.

§ 27. Bearbeiten

Über den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit durch Erteilung eines der Prädikate: „Bestanden“ und „Nicht bestanden“. [10]
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitglieds muß im Prüfungshefte vermerkt werden.

§ 28. Bearbeiten

Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die ganze Prüfung nicht bestanden. Sie müssen bei Wiederholung der Prüfung auch die schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen; für den Fall, daß die Wiederholung binnen Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission stattfindet, kann die nochmalige Prüfung in Abschnitten, in denen der Prüfling früher bestanden hat, erlassen werden. Dem Prüfling ist bei der Zurückweisung zu eröffnen, inwieweit ihm ein solcher Nachlaß gewährt wird.

§ 29. Bearbeiten

Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte erteilten Prädikate werden in das Prüfungsheft eingetragen.
Die Prüfungskommission kann nach Stimmenmehrheit einzelnen Prüflingen bei hervorragenden Leistungen in allen drei Prüfungsabschnitten für den Gesamtausfall der Prüfung das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ zuerkennen.

§ 30. Bearbeiten

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission ausgefertigtes Prüfungszeugnis. Genügt der Inhaber den Anforderungen in betreff des Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens nicht, so ist dies in dem Prüfungszeugnisse zu vermerken.

§ 31. Bearbeiten

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung innerhalb des Reichsgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden Frist von mindestens zwei Monaten zugelassen werden.
Einem Prüflinge, welcher während der Prüfung zurücktritt, kann, wenn er nicht schon in einem Prüfungsabschnitte nicht bestanden hat, von der Prüfungskommission gestattet werden, die Prüfung vor Ablauf von zwei Monaten zu wiederholen. Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prüfung erfolgt, so kann dem Prüflinge der im § 28 vorgesehene Nachlaß gewährt werden.
Wer bei der Prüfung fremde Hilfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln oder Geräte benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachteil trifft solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hilfe verschaffen.

C. Steuermannsprüfung und Schifferprüfung für große Fahrt. Bearbeiten

§ 32. Bearbeiten

Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird von der Landesregierung eine Kommission eingesetzt, welche je nach der Bestimmung der Schule Steuermannsprüfungen oder Schifferprüfungen für große Fahrt abnimmt. [11]
Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern:
einem Vorsitzenden;
zwei an öffentlichen Navigationsschulen angestellten Navigationslehrern, von denen bei der Abhaltung von Schifferprüfungen nur einer der am Sitze der Prüfungskommission befindlichen Navigationsschule angehören darf;
zwei Seeschiffahrtskundigen, welche entweder Offiziere der Kaiserlichen Marine oder Schiffsführer auf großer Fahrt sind oder gewesen sind.

§ 33. Bearbeiten

Die Prüfungskommissionen machen die Prüfungstermine bekannt. Sie haben gleichzeitig hiervon dem Reichs-Prüfungsinspektor (§ 50) Kenntnis zu geben.

§ 34. Bearbeiten

Der Meldung zur Steuermannsprüfung müssen beigefügt werden:
a) der Geburtsschein,
b) die Nachweise über die im § 6 vorgeschriebene Fahrzeit zur See,
c) die Nachweise über Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen (§ 45).

§ 35. Bearbeiten

Der Meldung zur Schifferprüfung müssen beigefügt werden:
a) das Zeugnis über die Zulassung als Steuermann,
b) die Nachweise über eine auf die Zulassung als Steuermann folgende mindestens vierundzwanzigmonatige Fahrzeit als Steuermann auf den im § 7 unter a bezeichneten Fahrten oder als Schiffer auf kleiner Fahrt,
c) die Aufzeichnungen über die während dieser Fahrzeit ausgeführten nautischen Beobachtungen und Berechnungen (§ 7 lit. b),
d) die Nachweise über Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen (§ 45).
Der Vorsitzende entscheidet – im Zweifelsfalle nach Anhörung anderer Mitglieder der Kommission – über die Zulassung und teilt das Ergebnis dem Antragsteller vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit.

§ 36. Bearbeiten

Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage III beziehungsweise Anlage IV genannten Gegenstände und zerfällt in
a) eine schriftliche,
b) eine praktische und
c) eine mündliche Prüfung.
Die mündliche Prüfung bildet den Schluß.

§ 37. Bearbeiten

In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den in Anlage III beziehungsweise Anlage IV mit einem Stern (*) bezeichneten Fächern. [12]

§ 38. Bearbeiten

Für jedes Fach der schriftlichen Prüfling (Anlagen III und IV) läßt der Reichskanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen.
Diese werden in geschlossene Pakete vereinigt, so daß je eine Aufgabe der im § 37 bezeichneten Fächer darin enthalten ist.
Eine für den Bedarf hinreichende Zahl dieser Pakete sowie die Lösungen der Rechnungsaufgaben werden den Prüfungskommissionen zugesandt.

§ 39. Bearbeiten

Jeder Prüfling wählt unter wenigstens zehn Paketen eines zu seiner Bearbeitung und vermerkt darauf seinen Namen. Das Paket wird durch ein Mitglied der Prüfungskommission geöffnet und auf die Richtigkeit seines Inhalts geprüft. Dem Prüflinge wird je ein Aufgabenblatt übergeben, auf welches er die vollständige Lösung der Aufgabe und seinen Namen mit Tinte einzutragen hat, ohne dabei anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen zu benutzen.
Die Nummer jeder Aufgabe sowie die Zeit, zu welcher jede Lösung begonnen und beendet ist, wird durch ein Kommissionsmitglied in der dafür hergestellten Übersicht vermerkt.
Nach Beendigung jeder Lösung hat der Prüfling das Aufgabenblatt an die Prüfungskommission abzugeben.
Der Vorsitzende ist befugt, einem Prüflinge, welcher ungebührlich lange an einer Aufgabe arbeitet, eine Frist zu setzen, innerhalb der die Arbeit abgegeben werden muß.
Die Aufgaben aus den Fächern: Deutsche Sprache, Arithmetik, Planimetrie, Physik, Mathematische Geographie, Luft- und Meeresströmungen und Schiffstagebuch sind tunlichst am ersten Tage der schriftlichen Prüfung zu bearbeiten.
Die Lösungsblätter jedes Prüflinges werden zusammen mit einem von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über die erfüllten Zulassungsbedingungen sowie den Zusammenstellungen der Ergebnisse der Prüfung zu einem Prüfungshefte vereinigt.

§ 40. Bearbeiten

Die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, welche Nautiker sind, darunter bei den Schifferprüfungen für große Fahrt dem auswärtigen Navigationslehrer, im übrigen nach Bestimmung des Vorsitzenden, unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler mittels schriftlicher Randbemerkungen beurteilt, wobei jeder Lösung eine der Zensuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend“ erteilt wird. Besteht Uneinigkeit über eine zu erteilende Zensur, so entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit.
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann die Landesregierung ihm die Revision der von anderen Mitgliedern erteilten Zensuren und deren endgültige Feststellung übertragen. [13]
Diejenigen Prüflinge, welche bei der Steuermannsprüfung in jedem der sechs Fächer C4, C7, C13, C14a,C16 und C19 der Anlage III, bei der Schifferprüfung in jedem der sieben Fächer C7, C13, C16, C17, C18, C19 und D9 der Anlage IV und außerdem bei der Steuermannsprüfung mindestens noch in fünf Fächern aus C (Nautik) und D (Seemannschaft) sowie in drei weiteren Fächern, bei der Schifferprüfung mindestens noch in vier Fächern aus C (Nautik) sowie in vier weiteren Fächern die Zensur „Genügend“ erteilt ist, erhalten für den Gesamtausfall das Prädikat „Bestanden“. Die übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat „nicht bestanden“.

§ 41. Bearbeiten

Während oder nach der schriftlichen Prüfung wird nach näherer Anordnung des Vorsitzenden von einem Navigationslehrer oder von dem Vorsitzenden, wenn dieser Nautiker ist, in Gegenwart eines zweiten Mitglieds der Prüfungskommission eine praktische Prüfung abgehalten. Diese hat sich auf den Gebrauch und die Berichtigung der Spiegelinstrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten, sowie auf die Benutzung des künstlichen Horizonts zu erstrecken, bei Schifferprüfungen außerdem noch auf die Einrichtung und den Gebrauch der Barometer und Thermometer (Anlage III C9 und C10, sowie Anlage IV C9, C10, und C21).
Jedem Prüflinge müssen in der praktischen Prüfung mindestens vier verschiedene Aufgaben gestellt werden.
Ob eine Aufgabe „genügend“ gelöst worden ist, entscheidet derjenige, welcher die Prüfung abgenommen hat. Nur die Prüflinge, welche mindestens die Hälfte der ihnen gestellten Aufgaben „genügend“ gelöst haben, erhalten für die praktische Prüfung das Prädikat „Bestanden“, die übrigen das Prädikat „Nicht bestanden“.

§ 42. Bearbeiten

Die §§ 25 bis 31 finden auf die Steuermannsprüfung und die Schifferprüfung für große Fahrt entsprechende Anwendung. Jedoch kann die Prüfung im Falle des Nichtbestehens nicht vor Ablauf von drei Monaten wiederholt werden.

D. Gemeinschaftliche Bestimmungen für sämtliche Prüfungen. Bearbeiten

§ 43. Bearbeiten

Wer einem Prüflinge behufs der Vorbereitung zur Prüfung Privatunterricht erteilt hat, darf der Prüfungskommission nicht angehören.

§ 44. Bearbeiten

Ob eine mündliche Prüfung öffentlich abzuhalten ist, bestimmt die Landesregierung.

§ 45. Bearbeiten

Die den Nachweisen über das Sehvermögen zu Grunde liegende Untersuchung darf nicht mehr als zwölf Monate vor der Prüfung stattgefunden haben. [14]
Bei der Schifferprüfung für große Fahrt beträgt die entsprechende Frist achtundvierzig Monate.

§ 46. Bearbeiten

Die Prüfungsgebühren müssen vor Beginn der Prüfung eingezahlt werden. Sie betragen einschließlich des etwaigen Stempels für
a) die Schifferprüfung für Küstenfahrt   5 Mark,
b) die Schifferprüfung für kleine Fahrt 15 Mark,
c) die Steuermannsprüfung 15 Mark,
d) die Schifferprüfung für große Fahrt 30 Mark.

§ 47. Bearbeiten

Über jede Prüfung wird ein kurzes, von allen Kommissionsmitgliedern zu unterschreibendes Protokoll aufgenommen, das nebst den schriftlichen Arbeiten bei den Kommissionsakten verbleibt.
Über die Prüfungsverhandlungen dürfen an Unbeteiligte keine Mitteilungen gemacht werden.

§ 48. Bearbeiten

Die Befähigungszeugnisse werden auf Grund der Prüfungszeugnisse nach näherer Bestimmung der Landesregierung ausgefertigt. Hat der Prüfling den Anforderungen in betreff des Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens nicht genügt, so darf ihm ein Befähigungszeugnis nicht erteilt werden.
Im Falle der Erteilung eines höheren Befähigungszeugnisses werden die niedrigeren Befähigungszeugnisse zurückbehalten.

§ 49. Bearbeiten

Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom Reichskanzler festgestellt.

§ 50. Bearbeiten

Zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schifferprüfungswesens bestellt der Reichskanzler nach Anhörung des Bundesratsausschusses für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl von Inspektoren (Reichs-Prüfungsinspektoren).
Diese haben darauf zu achten, daß die in bezug auf die Prüfungen erlassenen Vorschriften befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden.
Sie sind insbesondere befugt:
1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines Prüflinges Einspruch zu erheben;
2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht zu nehmen; [15]
3. bei der mündlichen Prüfung einzelne Gegenstände zu bezeichnen, aus welchen den Prüflingen Fragen vorzulegen sind; dabei hat der Vorsitzende der Prüfungskommission etwaige auf Vertiefung oder Verschärfung der Prüfung im Einzelfalle gerichtete ihm kundgegebene Wünsche des Reichs-Prüfungsinspektors schon während der Prüfung zu erfüllen, sofern nicht sachliche, albald geltend zu machende Bedenken dagegen bestehen;
4. gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben, falls diese eines der Prädikate: „Bestanden“, „Mit Auszeichnung bestanden“ oder „Nicht bestanden“ den Vorschriften zuwider zu erteilen beabsichtigt.
Wird in einem solchen Falle eine Verständigung nicht erzielt, so hat der Reichs-Prüfungsinspektor sofort dem Reichskanzler Bericht zu erstatten, welcher in der Sache entscheidet.

III. Allgemeine sowie Übergangs- und Schlußbestimmungen. Bearbeiten

§ 51. Bearbeiten

Der Reichskanzler kann im Einverständnisse mit der beteiligten Landesregierung in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.

§ 52. Bearbeiten

Die vorstehenden Vorschriften finden auf Hochseefischereifahrzeuge nur nach Maßgabe der für sie ergehenden besonderen Vorschriften Anwendung.

§ 53. Bearbeiten

Die auf Grund der bisherigen Vorschriften ausgestellten Befähigungszeugnisse als Seeschiffer oder Seesteuermann behalten auch nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften ihre Gültigkeit mit der Maßgabe, daß der Umfang der Befugnis der einzelnen Gruppen sich künftig nach § 3 dieser Vorschriften bestimmt. Auf Antrag erhalten die Inhaber ein Befähigungszeugnis der entsprechenden Gruppe nach Maßgabe dieser Vorschriften.

§ 54. Bearbeiten

Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. Juli 1904 an die Stelle der jetzt geltenden Vorschriften (Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 6. August 1887 [Reichs-Gesetzbl. S. 395], Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszeugnisse für Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die Berechnung der Steuermannsfahrzeit; vom 15. Juni 1888 [Reichs-Gesetzbl. S. 185], [16] Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 11. Juni 1891 [Reichs-Gesetzbl. S. 348], Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 4. März 1895 [Reichs-Gesetzbl. S. 179] und Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer oder Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 14. März 1899 [Reichs-Gesetzbl. S. 134]).
Berlin, den 16. Januar 1904.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.


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Anlage I. Gegenstände der Prüfung zum Schiffer auf Küstenfahrt. Bearbeiten

Seemannschaft. Bearbeiten

1. Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße sowie über Not- und Lotsensignale.
2. Kenntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen Seeunfällen.
3. Kenntnis in der Benutzung der Seekarten im Bereiche der Küstenfahrt.

Anlage II. Gegenstände der Prüfung zum Schiffer auf kleiner Fahrt. Bearbeiten

A. Sprachen. Bearbeiten

Deutsche Sprache bis zur Fähigkeit, gegebene Fragen aus dem Gebiete der Berufstätigkeit dem Inhalt und Ausdrucke nach schriftlich und mündlich genügend zu beantworten.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntnis einer anderen Sprache für genügend erklären.

B. Mathematik. Bearbeiten

*[1] 1. Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und Regeldetri.
2. Einfachere geometrische Begriffe von Linien, Winkeln und Dreiecken sowie von dem Kreise und der Kugel.

C. Nautik. Bearbeiten

1. Begriff der geographischen Breite und Länge.
*2. Aufstellung und Gebrauch der Steuerkompasse. [18]
*3. Einrichtung und Benutzung der gebräuchlichen Loggs.
*4. Besteckrechnung nach Kurs und Distanz sowie nach Koppelkurs; Berichtigung der Kurse für Abtrift des Schiffes sowie für Ablenkung und Mißweisung des Kompasses.
*5. Gebrauch der Seekarten.
6. Gebrauch des Oktanten.
*7. Bestimmung der Breite aus der Meridianhöhe der Sonne.
*8. Berechnung der Hoch- und Niedrigwasserzeit.
*9. Führung des Schiffstagebuchs.

D. Seemannschaft.[2] Bearbeiten

1. Kenntnis der baulichen Einrichtungen und Ausrüstung der Seeschiffe.
2. Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
3. Stauung der Ladung.
4. Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft.
5. Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
*6. Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße sowie über Not- und Lotsensignale.
7. Gebrauch des Internationalen Signalbuchs.
8. Kenntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen Seeunfällen.

Anlage III. Gegenstände der Prüfung zum Seesteuermann.[3] Bearbeiten

A. Sprachen. Bearbeiten

*1. Deutsche Sprache bis zur Fähigkeit, gegebene Fragen aus dem Gebiete der Berufstätigkeit dem Inhalt und Ausdrucke nach schriftlich und mündlich genügend zu beantworten. [19]
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntnis einer anderen Sprache für genügend erklären.
2. Englische Sprache, soweit sie zum Verständnisse der Seekarten, des Nautical Almanac und einfacher Segelanweisungen notwendig ist.

B. Mathematik. Bearbeiten

*1. Arithmetik. Bearbeiten

a) Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und Buchstaben.
b) Lehre der Potenzen, Wurzeln und Logarithmen,
c) Lösung von einfachen Gleichungen ersten Grades und Verhältnisgleichungen.

*2. Planimetrie. Bearbeiten

a) Einfachere Sätze über Winkel sowie über Kongruenz, Ähnlichkeit und Gleichheit gradliniger Figuren.
b) Einfachere Sätze vom Kreise,
c) Einfachere Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittels der Lehrsätze.
d) Berechnung des Inhalts von geradlinigen Figuren und von Kreisen sowie von Schiffsquerschnitten nach der Simpsonschen Regel.

*3. Stereometrie. Bearbeiten

a) Einfachere Sätze über die Lage von Linien und Ebenen im Raume, über Kugeln und Kugelschnitte sowie über sphärische Winkel und Dreiecke.
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Zylindern und Fässern sowie von Schiffsräumen nach der Simpsonschen Regel.

*4. Ebene Trigonometrie. Bearbeiten

a) Trigonometrische Funktionen und deren einfachste Beziehungen zu einander.
b)Berechnung der Seiten und Winkel von Dreiecken.

5. Sphärische Trigonometrie. Bearbeiten

Die Sinusregel und die Grundgleichung.

6. Physik. Bearbeiten

Allgemeine Eigenschaften der Naturkörper, einfachere Sätze aus der Mechanik sowie aus der Lehre des Schalles, des Lichtes, der Wärme, der Elektrizität und des Magnetismus. [20]

C. Nautik. Bearbeiten

*1. Mathematische Geographie.
2. Prüfung, Anstellung und Gebrauch der Steuer- und Peilkompasse.
Einfachere Methoden zur Bestimmung der Ablenkung der Kompasse an Bord.
*3. Einrichtung und Benutzung der gebräuchlichen Loggs.
*4. Besteckrechnung nach Kurs und Distanz sowie nach Koppelkurs; Berichtigung der Kurse für Abtrift des Schiffes sowie für Ablenkung und Mißweisung des Kompasses.
5. Ortsbestimmung durch Peilung und Höhenwinkelmessung von Gegenständen sowie Winkelmessung zwischen denselben, wenn ihre Lage oder Höhe bekannt ist.
6. Ermittelung der Richtung und Geschwindigkeit von Strömungen; Bestimmung von Kurs und Fahrt des Schiffes in Strömungen; Berichtigung des Bestecks bei Strömungen.
*7. Zeichnen und Gebrauch der Seekarten; Gebrauch der Steuertafel
9. Gebrauch und Berichtigung der Spiegelinstrumente.
10. Gebrauch des künstlichen Horizonts.
11. Gebrauch und Behandlung der Schiffschronometer.
12. Kenntnis der wichtigsten Sternbilder und Gestirne.
*13. Berechnung von Gestirnshöhen; Berichtigung beobachteter Höhen durch Kimmtiefe, Strahlenbrechung, Parallaxe und Halbmesser.
14. Bestimmung der Breite
*a) aus Meridianhöhen der Sonne und Fixsterne,
*b) aus Nebenmeridianhöhen der Gestirne nach Chronometer und Länge.
*16. Bestimmung der Länge aus Chronometer und Gestirnshöhen.
*17. Bestimmung des Chronometerstandes gegen Greenwicher Zeit aus Monddistanzen und Berechnung der Länge bei gegebener Ortszeit.
*18. Bestimmung der Breite und Länge aus Chronometer und zwei Gestirnshöhen.
*19. Bestimmung der Mißweisung und Kompaßablenkung aus Amplituden und Azimuten der Sonne. :*20. Berechnung der Hoch- und Niedrigwasserzeit; Beschickung der Lotungen auf Niedrigwasser.
*23. Führung des Schiffstagebuchs.

D. Seemannschaft. Bearbeiten

1. Kenntnis der baulichen Einrichtungen und Ausrüstung der Seeschiffe.
4. Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
6. Stauung der Ladung; Kenntnis der Schiffs- und Ladepapiere. [21]
7. Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft.
8. Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
*9. Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße sowie über Not- und Lotsensignale.
10. Gebrauch des Internationalen Signalbuchs.
11. Kenntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen Seeunfällen.

Anlage IV. Gegenstände der Prüfung zum Schiffer auf großer Fahrt. Bearbeiten

A. Sprachen. Bearbeiten

*1. Deutsche Sprache bis zur Fähigkeit, gegebene Fragen aus dem Gebiete der Berufstätigkeit dem Inhalt und Ausdrucke nach schriftlich und mündlich genügend zu beantworten.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntnis einer anderen Sprache für genügend erklären.
2. Englische Sprache, soweit sie zum Verständnisse der Seekarten, des Nautical Almanac, der Lotsenkommandos und der Segelanweisungen notwendig ist.

B. Mathematik. Bearbeiten

*1. Arithmetik. Bearbeiten

a) Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und Buchstaben.
b) Lehre der Potenzen, Wurzeln und Logarithmen,
c) Lösung von einfachen Gleichungen ersten Grades und Verhältnisgleichungen.

*2. Planimetrie. Bearbeiten

a) Einfachere Sätze über Winkel sowie über Kongruenz, Ähnlichkeit und Gleichheit geradliniger Figuren,
b) Einfachere Sätze vom Kreise.
c) Einfachere Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittels der Lehrsätze.
d) Berechnung des Inhalts von geradlinigen Figuren und von Kreisen sowie von Schiffsquerschnitten nach der Simpsonschen Regel. [22]

*3. Stereometrie. Bearbeiten

a) Einfachere Sätze über die Lage von Linien und Ebenen im Raume, über Kugeln und Kugelschnitte sowie über sphärische Winkel und Dreiecke.
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Zylindern und Fässern sowie von Schiffsräumen nach der Simpsonschen Regel.

*4. Ebene Trigonometrie. Bearbeiten

a) Trigonometrische Funktionen und deren einfachste Beziehungen zu einander.
b) Berechnung der Seiten und Winkel von Dreiecken.

*5. Sphärische Trigonometrie. Bearbeiten

a) Die Sinusregel und die Grundgleichung.
b) Berechnung der Seiten und Winkel von Dreiecken.

*6. Physik. Bearbeiten

Allgemeine Eigenschaften der Naturkörper, einfachere Sätze aus der Mechanik sowie aus der Lehre des Schalles, des Lichtes, der Wärme, der Elektrizität und des Magnetismus.

C.. Nautik. Bearbeiten

*2. Prüfung, Aufstellung und Gebrauch der Steuer- und Peilkompasse.
Einfachere Methoden zur Bestimmung der Ablenkung und zur Kompensation der Kompasse an Bord. Gebrauch der Steuernetze (Diagramme); Berechnung der Koeffizienten aus den Ablenkungen der acht Hauptstriche, Berechnung einer Steuertafel aus neu bestimmten Koeffizienten B und C.
*4. Besteckrechnung nach Kurs und Distanz sowie nach Koppelkurs; Berichtigung der Kurse für Abtrift des Schiffes sowie für Ablenkung und Mißweisung des Kompasses.
5. Ortsbestimmung durch Peilung und Höhenwinkelmessung von Gegenständen sowie Winkelmessung zwischen denselben, wenn ihre Lage oder Höhe bekannt ist.
6. Ermittelung der Richtung und Geschwindigkeit von Strömungen; Bestimmung von Kurs und Fahrt des Schiffes in Strömungen; Berichtigung des Bestecks bei Strömungen.
*7. Zeichnen und Gebrauch der Seekarten. Gebrauch der Steuertafel.
8. Segeln im größten Kreise und Gebrauch der gnomonischen Karten, soweit sie zum Eintragen des größten Kreises in die Seekarte dienen.
9. Gebrauch und Berichtigung der Spiegelinstrumente.
10. Gebrauch des künstlichen Horizonts.
11. Gebrauch und Behandlung der Schiffschronometer.
12. Kenntnis der wichtigsten Sternbilder und Gestirne.
*13. Berechnung von Gestirnshöhen. [23]
14. Bestimmung der Breite
*a) aus Meridianhöhen der Gestirne,
*b) aus Nebenmeridianhöhen der Gestirne nach Chronometer und Länge.
*15. Bestimmung der Ortszeit und des Chronometerstandes aus Gestirnshöhe bei gegebener Länge und Berechnung des täglichen Ganges.
*16. Bestimmung der Länge aus Chronometer und Gestirnshöhen.
*17. Bestimmung des Chronometerstandes gegen Greenwicher Zeit aus Monddistanzen und Berechnung der Länge bei gegebener Ortszeit.
*18. Bestimmung der Breite und Länge aus Chronometer und zwei Gestirnshöhen.
*19. Bestimmung der Mißweisung und Kompaßablenkung aus Amplituden und Azimuten der Gestirne.
21. Einrichtung und Gebrauch der Barometer und Thermometer.
*22. Kenntnis der Luft- und Meeresströmungen.
*23. Führung des Schiffstagebuchs.

D. Seemannschaft. Bearbeiten

1. Kenntnis der baulichen Einrichtungen und Ausrüstung der Seeschiffe. Regeln für das Reinigen der Schiffe innen und außen, für den Anstrich ebendaselbst und besonders innerhalb der Doppelböden und Wassertanks.
2. Verständnis der Vorschriften der hauptsächlichsten Institute für Klassifikation der Schiffe, soweit das zur allgemeinen Beurteilung der Materialstärken nötig ist.
3. Grundlagen der Schiffsvermessung sowie begrifflicher Unterschied zwischen der Tragfähigkeit und dem Raumgehalt eines Schiffes.
4. Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
5. Allgemeine Kenntnis der Stabilität und ihres Einflusses auf die Bewegung und Sicherheit des Schiffes.
6. Stauung der Ladung; Kenntnis der Schiffs- und Ladepapiere.
7. Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft.
8. Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
*9. Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße sowie über Not- und Lotsensignale.
10. Gebrauch des Internationalen Signalbuchs.
11. Kenntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen Seeunfällen.



  1. Anmerkung. Die mit * bezeichneten Fächer werden in der schriftlichen Prüfung bearbeitet.
  2. Unter den hierunter erwähnten Schiffen sind nur solche von weniger als 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt zu verstehen.
  3. Der Ausfall einzelner laufender Nummern in Anlage III und IV beruht auf dem Vorschlage der nautischen Fachkonferenz, gleiche Fächer in beiden Anlagen mit denselben Nummern zu bezeichnen.