Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 27. November 1896

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 38, Seite 744
Fassung vom: 27. November 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Dezember 1896
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2349.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 27. November 1896.

Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:

1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe G (Nahrungs- und Genußmittel) zu Ziffer 6 folgenden Zusatz:
Gattung der Betriebe. Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
6a. Mälzereien. In Tonnenmälzereien[1], welche mit einer Brauerei nicht verbunden sind, der Betrieb während der Zeit vom 15. September bis zum 15. Mai. Nach 10 Uhr Vormittags darf jeder Arbeitet abwechselnd an einem Sonn- oder Festtage nur während eines Zeitraums von zwei Stunden und am folgenden Sonn- oder Festtage überhaupt nicht beschäftigt werden.
Jedem Arbeiter ist mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.
2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. November 1896.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.

Berichtigung Bearbeiten

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1896, Nr. 39, S. 762 [762] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Tennenmälzereien